gruen = "<b>Hier</b> erscheint ein Text!";

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stgb24 = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.<br />(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.";

stgb24i = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) <u>Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern</u>.<br />(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.";

stgb24ii = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.<br />(2) <u>Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird</u>.";





stgb24 = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.<br />(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.";

stgb24i = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) <u>Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern</u>.<br />(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.";

stgb24ii = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.<br />(2) <u>Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird</u>.";




bgbWe = "<b>Willenserklärung</b> = jede auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Äußerung des Willens";
bgbempfbed = "<b>Empfang</b> = Zugang beim Erklärungsgegner";

bgb13 = "<b><u>§ 13 BGB</u></b><br />Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.";

bgb126b = "<b><u>§ 126b BGB</u></b><br />Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.";

bgb312 = "<b><u>§ 312 BGB</u></b><br />(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher<br />1.	durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,<br />2.	anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder<br />3.	im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen<br />bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.<br />(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.<br />(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn<br />1.	im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder<br />2.	die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder<br />3.	die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.";

bgb312iii = "<b><u>§ 312 BGB</u></b><br />(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn<br />1.	im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder<br />2.	die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder<br />3.	die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.";

bgb312b = "<b><u>§ 312b BGB</u></b><br /><span style='font-size: 10px;'>(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.<br />(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.<br />(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge<br />1.	über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),<br />2.	über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),<br />3.	über Versicherungen sowie deren Vermittlung,<br />4.	über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,<br /Ö>5.	über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,<br />6.	über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,<br />7.	die geschlossen werden<br />a)	unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder<br />b)	mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.<br />(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.<br />(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.</span>";

bgb312biii = "<b><u>§ 312b BGB</u></b><br />(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge<br />1.	über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),<br />2.	über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),<br />3.	über Versicherungen sowie deren Vermittlung,<br />4.	über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,<br /Ö>5.	über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,<br />6.	über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,<br />7.	die geschlossen werden<br />a)	unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder<br />b)	mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.";

bgb312c = "<b><u>§ 312c BGB</u></b><br /><span style='font-size: 10px;'>(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.<br />(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar<br />1.	bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;<br />2.	bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.<br />(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.<br />(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.</span>";

bgb312d = "<b><u>§ 312d BGB</u></b><br /><span style='font-size: 10px;'>(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.<br />(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.<br />(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:<br />1.	bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,<br />2.	bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.<br />(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen<br />1.	zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,<br />2.	zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,<br />3.	zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,<br />4.	zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,<br />5.	die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder<br />6.	die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.<br />(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.<br />(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.</span>";

bgb312div = "<b><u>§ 312d BGB</u></b><br />(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:<br />1.	bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,<br />2.	bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.<br />(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen<br />1.	zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,<br />2.	zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,<br />3.	zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,<br />4.	zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,<br />5.	die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder<br />6.	die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.";

bgb346 = "<b><u>§ 346 BGB</u></b><br />(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.<br />(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit<br />1.	die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,<br />2.	er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,<br />3.	der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.<br />Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.<br />(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,<br />1.	wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,<br />2.	soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,<br />3.	wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<br />Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.<br />(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.";

bgb347 = "<b><u>§ 347 BGB</u></b><br />(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<br />(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.";

bgb355 = "<b><u>§ 355 BGB</u></b><br />(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.<br />(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.";

bgb355i2 = "<b><u>§ 355 BGB</u></b><br />(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. <u>Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung</u>.<br />(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.<br />(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.";

bgb355ii1 = "<b><u>§ 355 BGB</u></b><br />(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />(2) <u>Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält</u>. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.<br />(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.";

bgb355ii2 = "<b><u>§ 355 BGB</u></b><br />(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. <u>Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat</u>. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.<br />(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.";

bgb355iii1 = "<b><u>§ 355 BGB</u></b><br />(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.<br />(3) <u>Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss</u>. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.";

bgb355iii3 = "<b><u>§ 355 BGB</u></b><br />(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.<br />(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. <u>Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.</u>";

bgb357 = "<b><u>§ 357 BGB</u></b><br />(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.<br />(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.<br />(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.<br />(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.";

bgb485 = "<b><u>§ 485 BGB</u></b><br />(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.<br />(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.<br />(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.<br />(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.<br />(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.";

bgb495 = "<b><u>§ 495 BGB</u></b><br />(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.<br />(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.";

bgb499 = "<b><u>§ 499 BGB</u></b><br />(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.<br />(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.<br />(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis.";

bgb500 = "<b><u>§ 500 BGB</u></b><br />Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.";

bgb505 = "<b><u>§ 505 BGB</u></b><br />(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der<br />1.	die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder<br />2.	die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder<br />3.	die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,<br />ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.<br />(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.";

bgb662 = "<b><u>§ 662 BGB</u></b><br />Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.";

bgb662gef = "<b>Gefälligkeitsverhältnis</b> = kein Rechtsbindungswillen der Beteiligten";

bgb662rg = "<b>Rechtsgeschäft (Auftrag)</b> = wenn der Auftraggeber die Zusage als rechtlich bindend verstehen konnte";

bgb662gesbes = "<b>Geschäftsbesorgung</b> = jede fremdbezogene Tätigkeit für den Auftraggeber";

bgb662unentg = "<b>Unentgeltlichkeit</b> = Fehlen eines Entgelts für die Tätigkeit (aber: Aufwendungsersatz wird dadurch nicht ausgeschlossen)";

bgb664 = "<b><u>§ 664 BGB</u></b><br />(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.<br />(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.";

bgb665 = "<b><u>§ 665 BGB</u></b><br />Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.";

bgb666 = "<b><u>§ 666 BGB</u></b><br />Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.";

bgb667 = "<b><u>§ 667 BGB</u></b><br />Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.";

bgb670 = "<b><u>§ 670 BGB</u></b><br />Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.";

bgb670erf = "<b>erforderlich</b>: Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für notwendig halten durfte";

bgb670aufw = "<b>Aufwendungen</b> = freiwillige Vermögensopfer, die jemand zur Ausführung des Auftrags bewusst erbringt.";

bgb671 = "<b><u>§ 671 BGB</u></b><br />(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.<br />(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<br />(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat";

bgb671wid = "Der <b>Widerruf</b> führt zur <i>rückwirkenden</i> Aufhebung des Rechtsgeschäfts";

bgb671kuend = "Die <b>Kündigung</b> beendet das Schuldverhältnis für die <i>Zukunft</i>.";

bgb673 = "<b><u>§ 673 BGB</u></b><br />Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.";

bgb1835iii = "<b><u>§ 1835 BGB</u></b><br />(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.";

gefahruebergang = "<b>Gefahr&uuml;bergang</b> = Zeitpunkt, zu dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gl&auml;ubiger &uuml;bergeht";

// bgb

bgb218 = "<b><u>§ 218 BGB</u></b><br />(1) Der R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherf&uuml;llungsanspruch verj&auml;hrt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherf&uuml;llungsanspruch verj&auml;hrt w&auml;re. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unber&uuml;hrt.<br />(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.";

bgb280 = "<b><u>§ 280 BGB</u></b><br />(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh&auml;ltnis, so kann der Gl&auml;ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />(2) Schadensersatz wegen Verz&ouml;gerung der Leistung kann der Gl&auml;ubiger nur unter der zus&auml;tzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.<br />(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gl&auml;ubiger nur unter den zus&auml;tzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.";

bgb280i_iii = "<b><u>§ 280 BGB</u></b><br />(1) <u>Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh&auml;ltnis, so kann der Gl&auml;ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat</u>.<br />(2) Schadensersatz wegen Verz&ouml;gerung der Leistung kann der Gl&auml;ubiger nur unter der zus&auml;tzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.<br />(3) <u>Schadensersatz statt der Leistung kann der Gl&auml;ubiger nur unter den zus&auml;tzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen</u>.";

bgb281 = "<b><u>§ 281 BGB</u></b><br />(1) Soweit der Schuldner die f&auml;llige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gl&auml;ubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf&uuml;llung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.<br />(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg&uuml;ltig verweigert oder wenn besondere Umst&auml;nde vorliegen, die unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.<br />(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.<br />(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gl&auml;ubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.<br  />(5) Verlangt der Gl&auml;ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur R&uuml;ckforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.";

bgb281i1 = "<b><u>§ 281 BGB</u></b><br />(1) <u>Soweit der Schuldner die f&auml;llige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gl&auml;ubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf&uuml;llung bestimmt hat</u>. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.<br />(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg&uuml;ltig verweigert oder wenn besondere Umst&auml;nde vorliegen, die unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.<br />(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.<br />(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gl&auml;ubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.<br  />(5) Verlangt der Gl&auml;ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur R&uuml;ckforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.";

bgb283 = "<b><u>§ 283 BGB</u></b><br />Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gl&auml;ubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.";

bgb283s1 = "<b><u>§ 283 BGB</u></b><br /><u>Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gl&auml;ubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen</u>. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.";

bgb308 = "<b><u>§ 308 BGB</u></b><br />In Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen ist insbesondere unwirksam<br />1. (Annahme- und Leistungsfrist)<br />[...]<br />2. (Nachfrist)<br />[...]<br />3. (R&uuml;cktrittsvorbehalt)<br />[...]<br />4. (&Auml;nderungsvorbehalt)<br />[...]<br />5.	(Fingierte Erkl&auml;rungen)<br />[...]<br />6. (Fiktion des Zugangs)<br />[...]<br />7.	(Abwicklung von Vertr&auml;gen)<br />[...]<br />8. (Nichtverf&uuml;gbarkeit der Leistung)<br />[...]";

bgb311a = "<b><u>§ 311a BGB</u></b><br />(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.<br />(2) Der Gl&auml;ubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.";

bgb311aii1 = "<b><u>§ 311a BGB</u></b><br />(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.<br />(2) <u>Der Gl&auml;ubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen</u>. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.";

bgb323 = "<b><u>§ 323 BGB</u></b><br />(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine f&auml;llige Leistung nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig;, so kann der Gl&auml;ubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf&uuml;llung bestimmt hat, vom Vertrag zur&uuml;cktreten.<br />(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn<br />1.	der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg&uuml;ltig verweigert,<br />2.	der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gl&auml;ubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder<br />3.	besondere Umst&auml;nde vorliegen, die unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen R&uuml;cktritt rechtfertigen.<br />(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.<br />(4) Der Gl&auml;ubiger kann bereits vor dem Eintritt der F&auml;lligkeit der Leistung zur&uuml;cktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des R&uuml;cktritts eintreten werden.<br />(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger vom ganzen Vertrag nur zur&uuml;cktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgem&auml;&szlig; bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger vom Vertrag nicht zur&uuml;cktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.<br />(6) Der R&uuml;cktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gl&auml;ubiger f&uuml;r den Umstand, der ihn zum R&uuml;cktritt berechtigen w&uuml;rde, allein oder weit &uuml;berwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gl&auml;ubiger im Verzug der Annahme ist.";

bgb326 = "<b><u>§ 326 BGB</u></b><br />(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entf&auml;llt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgem&auml;&szlig;en Leistung die Nacherf&uuml;llung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.<br />(2) Ist der Gl&auml;ubiger f&uuml;r den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit &uuml;berwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gl&auml;ubiger im Verzug der Annahme ist, so beh&auml;lt der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b&ouml;swillig unterl&auml;sst.<br />(3) Verlangt der Gl&auml;ubiger nach § 285 Herausgabe des f&uuml;r den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Ma&szlig;gabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zur&uuml;ckbleibt.<br />(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zur&uuml;ckgefordert werden.<br />(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gl&auml;ubiger zur&uuml;cktreten; auf den R&uuml;cktritt findet § 323 mit der Ma&szlig;gabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.";

bgb326v = "<b><u>§ 326 BGB</u></b><br />(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entf&auml;llt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgem&auml;&szlig;en Leistung die Nacherf&uuml;llung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.<br />(2) Ist der Gl&auml;ubiger f&uuml;r den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit &uuml;berwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gl&auml;ubiger im Verzug der Annahme ist, so beh&auml;lt der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b&ouml;swillig unterl&auml;sst.<br />(3) Verlangt der Gl&auml;ubiger nach § 285 Herausgabe des f&uuml;r den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Ma&szlig;gabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zur&uuml;ckbleibt.<br />(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zur&uuml;ckgefordert werden.<br />(5) <u>Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gl&auml;ubiger zur&uuml;cktreten; auf den R&uuml;cktritt findet § 323 mit der Ma&szlig;gabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist</u>.";

bgb433 = "<b><u>§ 433 BGB</u></b><br />(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verk&auml;ufer einer Sache verpflichtet, dem K&auml;ufer die Sache zu &uuml;bergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verk&auml;ufer hat dem K&auml;ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm&auml;ngeln zu verschaffen.<br />(2) Der K&auml;ufer ist verpflichtet, dem Verk&auml;ufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.";

bgb434 = "<b><u>§ 434 BGB</u></b><br />(1) Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm&auml;ngeln,<br />1.	wenn sie sich f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<br />2.	wenn sie sich f&uuml;r die gew&ouml;hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &uuml;blich ist und die der K&auml;ufer nach der Art der Sache erwarten kann.<br />Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 geh&ouml;ren auch Eigenschaften, die der K&auml;ufer nach den &ouml;ffentlichen &Auml;u&szlig;erungen des Verk&auml;ufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung &uuml;ber bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verk&auml;ufer die &Auml;u&szlig;erung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.<br />(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verk&auml;ufer oder dessen Erf&uuml;llungsgehilfen unsachgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.<br />(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verk&auml;ufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.";

bgb434i1 = "<b><u>§ 434 BGB</u></b><br />(1) <u>Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat</u>. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm&auml;ngeln,<br />1.	wenn sie sich f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<br />2.	wenn sie sich f&uuml;r die gew&ouml;hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &uuml;blich ist und die der K&auml;ufer nach der Art der Sache erwarten kann.<br />Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 geh&ouml;ren auch Eigenschaften, die der K&auml;ufer nach den &ouml;ffentlichen &Auml;u&szlig;erungen des Verk&auml;ufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung &uuml;ber bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verk&auml;ufer die &Auml;u&szlig;erung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.<br />(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verk&auml;ufer oder dessen Erf&uuml;llungsgehilfen unsachgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.<br />(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verk&auml;ufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.";

bgb434i21 = "<b><u>§ 434 BGB</u></b><br />(1) Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. <u>Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm&auml;ngeln</u>,<br />1.	<u>wenn sie sich f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet</u>, sonst<br />2.	wenn sie sich f&uuml;r die gew&ouml;hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &uuml;blich ist und die der K&auml;ufer nach der Art der Sache erwarten kann.<br />Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 geh&ouml;ren auch Eigenschaften, die der K&auml;ufer nach den &ouml;ffentlichen &Auml;u&szlig;erungen des Verk&auml;ufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung &uuml;ber bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verk&auml;ufer die &Auml;u&szlig;erung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.<br />(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verk&auml;ufer oder dessen Erf&uuml;llungsgehilfen unsachgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.<br />(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verk&auml;ufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.";

bgb434i22 = "<b><u>§ 434 BGB</u></b><br />(1) Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. <u>Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm&auml;ngeln</u>,<br />1.	wenn sie sich f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<br />2.	<u>wenn sie sich f&uuml;r die gew&ouml;hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &uuml;blich ist und die der K&auml;ufer nach der Art der Sache erwarten kann</u>.<br />Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 geh&ouml;ren auch Eigenschaften, die der K&auml;ufer nach den &ouml;ffentlichen &Auml;u&szlig;erungen des Verk&auml;ufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung &uuml;ber bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verk&auml;ufer die &Auml;u&szlig;erung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.<br />(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verk&auml;ufer oder dessen Erf&uuml;llungsgehilfen unsachgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.<br />(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verk&auml;ufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.";

bgb437 = "<b><u>§ 437 BGB</u></b><br />Ist die Sache mangelhaft, kann der K&auml;ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<br />1.	nach § 439 Nacherf&uuml;llung verlangen,<br />2.	nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zur&uuml;cktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und<br />3.	nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.";

bgb437nr1 = "<b><u>§ 437 BGB</u></b><br /><u>Ist die Sache mangelhaft, kann der K&auml;ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist</u>,<br />1.	<u>nach § 439 Nacherf&uuml;llung verlangen</u>,<br />2.	nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zur&uuml;cktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und<br />3.	nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.";

bgb437nr21 = "<b><u>§ 437 BGB</u></b><br /><u>Ist die Sache mangelhaft, kann der K&auml;ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist</u>,<br />1.	nach § 439 Nacherf&uuml;llung verlangen,<br />2.	<u>nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zur&uuml;cktreten</u> oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und<br />3.	nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.";

bgb437nr22 = "<b><u>§ 437 BGB</u></b><br /><u>Ist die Sache mangelhaft, kann der K&auml;ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist</u>,<br />1.	nach § 439 Nacherf&uuml;llung verlangen,<br />2.	nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zur&uuml;cktreten oder <u>nach § 441 den Kaufpreis mindern</u> und<br />3.	nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.";

bgb437nr3 = "<b><u>§ 437 BGB</u></b><br /><u>Ist die Sache mangelhaft, kann der K&auml;ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist</u>,<br />1.	nach § 439 Nacherf&uuml;llung verlangen,<br />2.	nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zur&uuml;cktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und<br />3.	<u>nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen</u>.";

bgb439 = "<b><u>§ 439 BGB</u></b><br />(1) Der K&auml;ufer kann als Nacherf&uuml;llung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.<br />(2) Der Verk&auml;ufer hat die zum Zwecke der Nacherf&uuml;llung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.<br />(3) Der Verk&auml;ufer kann die vom K&auml;ufer gew&auml;hlte Art der Nacherf&uuml;llung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Kosten m&ouml;glich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu ber&uuml;cksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherf&uuml;llung ohne erhebliche Nachteile f&uuml;r den K&auml;ufer zur&uuml;ckgegriffen werden k&ouml;nnte. Der Anspruch des K&auml;ufers beschr&auml;nkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherf&uuml;llung; das Recht des Verk&auml;ufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unber&uuml;hrt.<br />(4) Liefert der Verk&auml;ufer zum Zwecke der Nacherf&uuml;llung eine mangelfreie Sache, so kann er vom K&auml;ufer R&uuml;ckgew&auml;hr der mangelhaften Sache nach Ma&szlig;gabe der §§ 346 bis 348 verlangen.";

bgb440 = "<b><u>§ 440 BGB</u></b><br />Au&szlig;er in den F&auml;llen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verk&auml;ufer beide Arten der Nacherf&uuml;llung gem&auml;&szlig; § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem K&auml;ufer zustehende Art der Nacherf&uuml;llung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umst&auml;nden etwas anderes ergibt.";

bgb441 = "<b><u>§ 441 BGB</u></b><br />(1) Statt zur&uuml;ckzutreten, kann der K&auml;ufer den Kaufpreis durch Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Verk&auml;ufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />(2) Sind auf der Seite des K&auml;ufers oder auf der Seite des Verk&auml;ufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erkl&auml;rt werden.<br />(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verh&auml;ltnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben w&uuml;rde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Sch&auml;tzung zu ermitteln.<br />(4) Hat der K&auml;ufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verk&auml;ufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.";

bgb444 = "<b><u>§ 444 BGB</u></b><br />Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des K&auml;ufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschr&auml;nkt werden, kann sich der Verk&auml;ufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f&uuml;r die Beschaffenheit der Sache &uuml;bernommen hat.";

bgb446 = "<b><u>§ 446 BGB</u></b><br />Mit der &Uuml;bergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zuf&auml;lligen Untergangs und der zuf&auml;lligen Verschlechterung auf den K&auml;ufer &uuml;ber. Von der &Uuml;bergabe an geb&uuml;hren dem K&auml;ufer die Nutzungen und tr&auml;gt er die Lasten der Sache. Der &Uuml;bergabe steht es gleich, wenn der K&auml;ufer im Verzug der Annahme ist.";

bgb446s2 = "<b><u>§ 446 BGB</u></b><br />Mit der &Uuml;bergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zuf&auml;lligen Untergangs und der zuf&auml;lligen Verschlechterung auf den K&auml;ufer &uuml;ber. <u>Von der &Uuml;bergabe an geb&uuml;hren dem K&auml;ufer die Nutzungen und tr&auml;gt er die Lasten der Sache</u>. Der &Uuml;bergabe steht es gleich, wenn der K&auml;ufer im Verzug der Annahme ist.";

bgb447 = "<b><u>§ 447 BGB</u></b><br />(1) Versendet der Verk&auml;ufer auf Verlangen des K&auml;ufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erf&uuml;llungsort, so geht die Gefahr auf den K&auml;ufer &uuml;ber, sobald der Verk&auml;ufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtf&uuml;hrer oder der sonst zur Ausf&uuml;hrung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.<br />(2) Hat der K&auml;ufer eine besondere Anweisung &uuml;ber die Art der Versendung erteilt und weicht der Verk&auml;ufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verk&auml;ufer dem K&auml;ufer f&uuml;r den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.";

bgb475 = "<b><u>§ 475 BGB</u></b><br />(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.<br />(2) Die Verj&auml;hrung der in § 437 bezeichneten Anspr&uuml;che kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgesch&auml;ft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verj&auml;hrungsfrist ab dem gesetzlichen Verj&auml;hrungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr f&uuml;hrt.<br />(3) Die Abs&auml;tze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht f&uuml;r den Ausschluss oder die Beschr&auml;nkung des Anspruchs auf Schadensersatz.";

bgb476 = "<b><u>§ 476 BGB</u></b><br />Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr&uuml;bergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahr&uuml;bergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.";

// hgb

hgb377 = "<b><u>§ 377 HGB</u></b><br />(1) Ist der Kauf f&uuml;r beide Teile ein Handelsgesch&auml;ft, so hat der K&auml;ufer die Ware unverz&uuml;glich nach der Ablieferung durch den Verk&auml;ufer, soweit dies nach ordnungsm&auml;&szlig;igem Gesch&auml;ftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verk&auml;ufer unverz&uuml;glich Anzeige zu machen.<br />(2) Unterl&auml;&szlig;t der K&auml;ufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, da&szlig; es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.<br />(3) Zeigt sich sp&auml;ter ein solcher Mangel, so mu&szlig; die Anzeige unverz&uuml;glich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.<br />(4) Zur Erhaltung der Rechte des K&auml;ufers gen&uuml;gt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.<br />(5) Hat der Verk&auml;ufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.";

bgb253ii = "<b><u>§ 253 BGB</u></b><br />(1) Wegen eines Schadens, der nicht Verm&ouml;gensschaden ist, kann Entsch&auml;digung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten F&auml;llen gefordert werden.<br />(2) <u>Ist wegen einer Verletzung des K&ouml;rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Verm&ouml;gensschaden ist, eine billige Entsch&auml;digung in Geld gefordert werden</u>.";

bgb276 = "<b><u>§ 276 BGB</u></b><br />(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverh&auml;ltnisses, insbesondere aus der &Uuml;bernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.<br />(2) Fahrl&auml;ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au&szlig;er Acht l&auml;sst.<br />(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden."

bgb823i = "<b><u>§ 823 BGB</u></b><br />(1) <u>Wer vors&auml;tzlich oder fahrl&auml;ssig das Leben, den K&ouml;rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet</u>.<br />(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst&ouml;&szlig;t. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Versto&szlig; gegen dieses auch ohne Verschulden m&ouml;glich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.";

bgb827 = "<b><u>§ 827 BGB</u></b><br />Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlie&szlig;enden Zustand krankhafter St&ouml;rung der Geistest&auml;tigkeit einem anderen Schaden zuf&uuml;gt, ist f&uuml;r den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getr&auml;nke oder &auml;hnliche Mittel in einen vor&uuml;bergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er f&uuml;r einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrl&auml;ssigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.";

bgb828 = "<b><u>§ 828 BGB</u></b><br />(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist f&uuml;r einen Schaden, den er einem anderen zuf&uuml;gt, nicht verantwortlich.<br />(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist f&uuml;r den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zuf&uuml;gt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vors&auml;tzlich herbeigef&uuml;hrt hat.<br />(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, f&uuml;r den Schaden, den er einem anderen zuf&uuml;gt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der sch&auml;digenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.";

gg1i = "<b><u>Artikel 1 GG</u></b><br />(1) <u>Die W&uuml;rde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch&uuml;tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt</u>.<br />(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver&auml;u&szlig;erlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.<br />(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.";

gg2i = "<b><u>Artikel 2 GG</u></b><br />(1) <u>Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers&ouml;nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung oder das Sittengesetz verst&ouml;&szlig;t</u>.<br />(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.";

aequi = "<b><u>&Auml;quivalenztheorie</u></b> = Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele.";

adaequat = "<b><u>Ad&auml;quanztheorie</u></b> = Zurechenbar ist eine Handlung dann, wenn die Rechtsgutsverletzung nicht auf einem v&ouml;llig atypischen Kausalverlauf beruht.";

schutzzweck = "<b><u>Lehre vom Schutzzweck der Norm</u></b> = Der eingetretene Schaden muss im Schutzbereich der verletzten Norm liegen. Frage, ob der konkrete Schaden von einer Art ist, den die verletzte Norm verhindern soll.";

einzelfall = "Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht, Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb (diese F&auml;lle sind ohnehin nur subsidi&auml;r zu pr&uuml;fen)";

freiheit = "nur die k&ouml;rperliche Bewegungsfreiheit";

dinglich = "Hypotheken, Reallasten, Erbbaurechte, Anwartschaftsrechte";

immaterial = "Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte";

gewerbe = "<b><u>Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb</u></b><br />Der Betrieb muss auf Dauer angelegt sein und der Gewinnerzielung dienen. Der Eingriff muss betriebsbezogen - gegen den Betrieb als solchen - sein.";

sonstige = "Sonstige Rechte iSv § 823 Abs. 1 m&uuml;ssen <i>eigentums&auml;hnlich</i> sein.";

begruendend = "<b><u>Haftungsbegr&uuml;ndende Kausalit&auml;t</u></b> = Kausalit&auml;t zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung";

ausfuellend = "<b><u>Haftungsausf&uuml;llende Kausalit&auml;t</u></b> = Kausalit&auml;t zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden";

schaden = "<b><u>Schaden</u></b> = jede Einbu&szlig;e, die an den Rechtsg&uuml;tern einer Person entstehen.";

unterlassen = "<b><u>Unterlassen</u></b> = Nichtvornahme einer rechtlich gebotenen Handlung, wenn eine Garantenstellung vorliegt. Diese kann sich insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten ergeben.";

eigentum = "<b><u>Eigentumsverletzung</u></b> = wenn der Eigentümer in seinen Rechten aus § 903 BGB beeinträchtigt wird:<br /><br /><b><u>§ 903 BGB</u></b><br />Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.";
