Verkehrsdelikte
Die wichtigsten Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind
 
Verkehrsdelikte
Rechtsgut der Normen § 315b, § 315c und § 316 ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören...
 
Verkehrsdelikte
Der Unterschied zwischen § 315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) und § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) liegt darin, dass bei § 315b der Straßenverkehr von außen, bei § 315c von innen beeinträchtigt wird.
 
Verkehrsdelikte
§ 315b und § 315c ist gemeinsam, dass beide Normen die Gefährdung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert voraussetzen.
§ 315b und § 315c sind daher...
 
Verkehrsdelikte
§ 315b und § 315c sind konkrete Gefährdungsdelikte. Eine gefährliche Situation ("Beinahe-Unfall") muss tatsächlich eingetreten sein, damit der jeweilige Tatbestand erfüllt ist.
§ 316 (Trunkenheit im Verkehr) dagegen ist ein...
 
Verkehrsdelikte
§ 315b liegt insbesondere bei dem Bereiten von Hindernissen (Abs. 1 Nr. 2) oder einem "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" (Ab. 1 Nr. 3) vor.
Ist Letzterer nach hM gegeben, wenn T mit seinem Auto bewusst mit voller Geschwindigkeit auf das Auto des O zufährt?
 
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An sich ist in diesem Fall ein Eingriff von innen (aus dem Verkehr heraus) gegeben. Bei bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs ("Pervertierung des Verkehrsvorgangs") nimmt die hM jedoch einen Eingriff iSv § 315b an.
 
Verkehrsdelikte
Subjektiv können § 315b und § 315c in verschiedenen Konstellationen verwirklicht werden.
Was muss vorliegen, damit § 315b Abs. 1 oder § 315c Abs. 1 verwirklicht ist?
 
Verkehrsdelikte
Vgl. zu den verschiedenen Konstellationen (Vorsatz - Fahrlässigkeit) die Gesetzestexte hier.
Beachte insbesondere § 315 Abs. 3, auf den § 315b Abs. 3 verweist!
 
Verkehrsdelikte
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) ist kann vorliegen bei Fahruntüchtigkeit aufgrund konstitutioneller Mängel des Fahrers, z.B. durch Alkohol, Abs. 1 Nr. 1a. Abs. 1 Nr. 2 zählt die 7 Todsünden des Straßenverkehrs auf, die zu einer Strafbarkeit gem. § 315c führen können.
 
Verkehrsdelikte
Zu beachten ist hier, dass die 7 Todsünden grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden müssen. "Grob verkehrswidrig" ist eine Verhaltensweise, die objektiv einen besonders schweren Verstoß gegen eine Vorschrift darstellt.
Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 315c ist ein...
 
Verkehrsdelikte
Die Gefährdung iSv. § 315b und § 315c muss sich auf fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen Menschen beziehen.
Wo liegt ungefähr die Grenze des "bedeutenden Werts"?
 
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Streitig ist, ob § 315c auch dann vorliegt, wenn sich die Gefährdung auf einen Beifahrer bezieht, der einverständlich mitfährt.
Welches Argument spricht hier gegen eine Strafbarkeit gem. § 315c?
 
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Stellt man darauf ab, dass § 315c vorrangig der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dient, kann eine Einwilligung die Strafbarkeit nicht ausschließen, da der Einwilligende über dieses Rechtsgut nicht verfügen kann. Diese Auffassung vertritt der BGH. Stellt man dagegen auf das konkret gefährdete Rechtsgut (Leben des Beifahrers), so kann eine Einwilligung die Strafbarkeit gem. § 315c ausschließen.
 
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Wenn § 315c nicht vorliegt, z.B. bei einer Alkoholfahrt, die zu keiner konkreten Gefahr führt, ist § 316 zu prüfen.
In welchem Verhältnis steht § 316 zu § 315c?
 
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Im Folgenden geht es um das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142), im Volksmund "Unfallflucht" oder "Fahrerflucht" genannt.
 
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Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das im Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht und einen nicht unerheblichen Schaden zur Folge hat.
Welches Rechtsgut schützt § 142?
 
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Wer Unfallbeteiligter ist, ist in § 142 Abs. 5 legaldefiniert.
Fall: T wird von A angefahren und verletzt sich. A hat einen Sachschaden. T trifft keine Schuld am Unfall, aber er flieht.
Hat sich T gemäß § 142 strafbar gemacht?
 
Verkehrsdelikte
Nach § 142 Abs. 1 ist eine Entfernung vom Unfallort nicht strafbar, nachdem der Unfallbeteiligte die Feststellungen ermöglicht hat (Nr. 1) oder eine angemessene Zeit auf feststellungsbereite Personen gewartet hat (Nr. 2).
 
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Hatte der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit gewartet oder hatte er sich berechtigt oder entschuldigt entfernt, macht er sich trotzdem gem. § 142 Abs. 2 strafbar, wenn der die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Was ist § 142 Abs. 2?
 
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Fall: Die Fahrradfahrer A und B kollidieren. Bei A entsteht ein Sachschaden. A ist jedoch froh, dass er sich nicht verletzt hat, und verzichtet auf Angaben des B. B entfernt sich.
Hat sich B gem. § 142 strafbar gemacht?
 
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Nein! Rechtsgut des § 142 ist das Interesse der Unfallbeteiligten an Feststellungen zur Sicherung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Das öffentliche (nicht disponible) Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs spielt bei dieser Norm keine Rolle. Die Einwilligung des A ist also wirksam.
 
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ENDE
 
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FALSCH!
 
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RICHTIG!
 
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