Verkehrsdelikte
Die wichtigsten Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind
§ 315b
§ 315c
§ 316
§ 142
Verkehrsdelikte
Rechtsgut
der Normen
§ 315b
,
§ 315c
und
§ 316
ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören...
... nur die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Straßen
... auch z.B. Parkplätze, Tankstellen, die allgemein zugänglich sind
Verkehrsdelikte
Der Unterschied zwischen
§ 315b
(Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) und
§ 315c
(Gefährdung des Straßenverkehrs) liegt darin, dass bei § 315b der Straßenverkehr
von außen
, bei § 315c
von innen
beeinträchtigt wird.
Verkehrsdelikte
§ 315b
und
§ 315c
ist gemeinsam, dass beide Normen die Gefährdung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert voraussetzen.
§ 315b und § 315c sind daher...
... abstrakte Gefährdungsdelikte
... konkrete Gefährdungsdelikte
Verkehrsdelikte
§ 315b
und
§ 315c
sind konkrete Gefährdungsdelikte. Eine gefährliche Situation ("Beinahe-Unfall") muss tatsächlich eingetreten sein, damit der jeweilige Tatbestand erfüllt ist.
§ 316
(Trunkenheit im Verkehr) dagegen ist ein...
... abstraktes Gefährdungsdelikt
... konkretes Gefährdungsdelikt
Verkehrsdelikte
§ 315b
liegt insbesondere bei dem Bereiten von Hindernissen (Abs. 1 Nr. 2) oder einem "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" (Ab. 1 Nr. 3) vor.
Ist Letzterer nach hM gegeben, wenn T mit seinem Auto bewusst mit voller Geschwindigkeit auf das Auto des O zufährt?
Ja
Nein
Verkehrsdelikte
An sich ist in diesem Fall ein Eingriff von innen (aus dem Verkehr heraus) gegeben. Bei
bewusster Zweckentfremdung
des Fahrzeugs ("Pervertierung des Verkehrsvorgangs") nimmt die hM jedoch einen Eingriff iSv
§ 315b
an.
Verkehrsdelikte
Subjektiv können
§ 315b
und
§ 315c
in verschiedenen Konstellationen verwirklicht werden.
Was muss vorliegen, damit § 315b
Abs. 1
oder § 315c
Abs. 1
verwirklicht ist?
Vorsatz bzgl. Tathandlung
Vorsatz bzgl. Tathandlung und konkreter Gefährdung
Verkehrsdelikte
Vgl. zu den verschiedenen Konstellationen (Vorsatz - Fahrlässigkeit) die Gesetzestexte
hier
.
Beachte insbesondere
§ 315 Abs. 3
, auf den
§ 315b
Abs. 3 verweist!
Verkehrsdelikte
Eine
Gefährdung des Straßenverkehrs
(
§ 315c
) ist kann vorliegen bei Fahruntüchtigkeit aufgrund konstitutioneller Mängel des Fahrers, z.B. durch Alkohol, Abs. 1 Nr. 1a.
Abs. 1 Nr. 2
zählt die
7 Todsünden
des Straßenverkehrs auf, die zu einer Strafbarkeit gem. § 315c führen können.
Verkehrsdelikte
Zu beachten ist hier, dass die
7 Todsünden
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
begangen werden müssen. "Grob verkehrswidrig" ist eine Verhaltensweise, die objektiv einen besonders schweren Verstoß gegen eine Vorschrift darstellt.
Rücksichtslosigkeit im Sinne von
§ 315c
ist ein...
... objektives Merkmal
... subjektives Merkmal
Verkehrsdelikte
Die
Gefährdung
iSv.
§ 315b
und
§ 315c
muss sich auf fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen Menschen beziehen.
Wo liegt ungefähr die Grenze des "bedeutenden Werts"?
Bei € 75
Bei € 750
Verkehrsdelikte
Streitig ist, ob
§ 315c
auch dann vorliegt, wenn sich die Gefährdung auf einen Beifahrer bezieht, der einverständlich mitfährt.
Welches Argument spricht hier gegen eine Strafbarkeit gem. § 315c?
§ 315c schützt in erster Linie die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
§ 315c schützt in erster Linie das konkret gefährdete Rechtsgut
Verkehrsdelikte
Stellt man darauf ab, dass
§ 315c
vorrangig der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dient, kann eine Einwilligung die Strafbarkeit nicht ausschließen, da der Einwilligende über dieses Rechtsgut nicht verfügen kann. Diese Auffassung vertritt der BGH. Stellt man dagegen auf das konkret gefährdete Rechtsgut (Leben des Beifahrers), so kann eine Einwilligung die Strafbarkeit gem. § 315c ausschließen.
Verkehrsdelikte
Wenn
§ 315c
nicht vorliegt, z.B. bei einer Alkoholfahrt, die zu keiner konkreten Gefahr führt, ist
§ 316
zu prüfen.
In welchem Verhältnis steht § 316 zu § 315c?
Formelle Subsidiarität
Spezialität
Verkehrsdelikte
Im Folgenden geht es um das
Unerlaubte Entfernen vom Unfallort
(
§ 142
), im Volksmund "Unfallflucht" oder "Fahrerflucht" genannt.
Verkehrsdelikte
Ein
Unfall
ist ein plötzliches Ereignis, das im Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht und einen nicht unerheblichen Schaden zur Folge hat.
Welches Rechtsgut schützt
§ 142
?
Die Sicherheit des Straßenverkehrs
Die Festellungsinteressen der Unfallbeteiligten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche
Verkehrsdelikte
Wer
Unfallbeteiligter
ist, ist in
§ 142
Abs. 5 legaldefiniert.
Fall
: T wird von A angefahren und verletzt sich. A hat einen Sachschaden. T trifft keine Schuld am Unfall, aber er flieht.
Hat sich T gemäß
§ 142
strafbar gemacht?
Ja
Nein
Verkehrsdelikte
Nach
§ 142
Abs. 1
ist eine Entfernung vom Unfallort
nicht
strafbar, nachdem der Unfallbeteiligte die Feststellungen ermöglicht hat (Nr. 1) oder eine angemessene Zeit auf feststellungsbereite Personen gewartet hat (Nr. 2).
Verkehrsdelikte
Hatte der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit gewartet oder hatte er sich berechtigt oder entschuldigt entfernt, macht er sich trotzdem gem.
§ 142
Abs. 2
strafbar, wenn der die Feststellungen nicht unverzüglich
nachträglich
ermöglicht.
Was ist § 142 Abs. 2?
Ein echtes Unterlassungsdelikt
Ein unechtes Unterlassungsdelikt
Verkehrsdelikte
Fall
: Die Fahrradfahrer A und B kollidieren. Bei A entsteht ein Sachschaden. A ist jedoch froh, dass er sich nicht verletzt hat, und verzichtet auf Angaben des B. B entfernt sich.
Hat sich B gem.
§ 142
strafbar gemacht?
Ja
Nein
Verkehrsdelikte
Nein! Rechtsgut des
§ 142
ist das Interesse der Unfallbeteiligten an Feststellungen zur Sicherung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Das öffentliche (nicht disponible) Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs spielt bei dieser Norm keine Rolle. Die Einwilligung des A ist also wirksam.
Verkehrsdelikte
ENDE
Verkehrsdelikte
FALSCH!
Verkehrsdelikte
RICHTIG!
Verkehrsdelikte
? ? ?
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