Betrug
Ganz grob lässt sich ein Betrug (§ 263) so darstellen:
Welches Rechtsgut schützt § 263?
 
Betrug
Der objektive Tatbestand des § 263: Der Täter täuscht jemanden, der dadurch irrt, verfügt und einen Vermögensschaden verursacht. Der Vermögensschaden muss nicht beim Getäuschten eintreten.
Womit beginnt die Prüfung des § 263?
 
Betrug
Der objektive Tatbestand des § 263:
 
Betrug
Der objektive Tatbestand des § 263 besteht aus 4 Elementen.
Welche Zeichen standen zwischen den Elementen im vorangegangenen Bild?
 
Betrug
Erster Prüfungspunkt im objektiven Tatbestand des § 263 ist die Täuschung. Gegenstand der Täuschung muss eine Tatsache sein.
Eine Tatsache in diesem Sinn ist ein Ereignis oder Zustand ...
 
Betrug
Dieses Ereignis bzw. dieser Zustand muss dem Beweis zugänglich sein. Dann liegt eine Tatsache im Sinne von § 263 vor.
Wovon sind Tatsachen abzugrenzen?
 
Betrug
Bei der Täuschungshandlung ist zu beachten, dass diese ein subjektives Element enthält.
 
Betrug
Das Ziel der Irreführung ist Bestandteil der Täuschungshandlung.
Bsp.: T bestellt ein Essen, ohne zu wissen, dass er sein Portmonee nicht dabei hat. Was entfällt?
 
Betrug
Täuschungshandlung: Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung.
 
Betrug
Die Täuschungshandlung kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Dann muss eine Garantenpflicht (§ 13) vorliegen:
 
Betrug
Zweiter Prüfungspunkt im objektiven Tatbestand ist der Irrtum. Irrtum ist eine falsche Vorstellung über Tatsachen. Ein Irrtum kann erregt oder unterhalten werden.
Was bedeutet es, einen Irrtum zu "erregen"?
 
Betrug
Beachte: Beim Unterhalten eines Irrtums ist der Irrtum schon vorher gegeben. Der Täter bestärkt den Irrtum hier oder klärt trotz Garantenstellung nicht auf. Beim Täuschen durch Unterlassen wird der Irrtum durch das Unterlassen erst hervorgerufen (also "erregt" iSv § 263).
 
Betrug
Beachte außerdem: Die falsche Vorstellung über Tatsachen (Irrtum) muss positiv vorliegen. Das Fehlen einer Vorstellung reicht nicht (ignorantia facti).
Irrt der Fahrkarten-Kontrolleur in Bezug auf einen nicht erkannten blinden Passagier?
 
Betrug
Dritter Prüfungspunkt im objektiven Tatbestand ist die Vermögensverfügung: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Die unmittelbare Vermögensminderung wird bei welchem Tatbestandsmerkmal geprüft?
 
Betrug
Das Vermögen muss durch die Verfügung unmittelbar schrumpfen (ohne deliktische Zwischenschritte). Eventuelle Ausgleiche werden erst bei der Prüfung des Vermögensschadens (4. Prüfungspunkt) berücksichtigt.
 
Betrug
Die Zurechnung von Verfügungen Dritter werden problematisch bei den so genannten Dreiecksfällen. Bsp.: T bittet aus dem anfahrenden Zug heraus den Passanten P, ihm "seinen" Koffer hineinzureichen, der in Wirklichkeit O gehört.
Betrug des T zum Nachteil des O?
 
Betrug
P ist eine dem O fremde Person. O muss sich die Verfügung des P nicht zurechnen lassen.
Wie hat sich T hier strafbar gemacht?
 
Betrug
P steht nicht im Lager des O.
 
Betrug
Bsp.: P ist Diener im Haushalt des O. Im Haus des O bringt T den P dazu, ihm den Koffer des O zu überreichen.
Wie hat sich T jetzt strafbar gemacht?
 
Betrug
P steht im Lager des O. O muss sich P's Verfügung zurechnen lassen.
 
Betrug
Enger als die Lagertheorie ist die Ermächtigungstheorie: Die Verfügung ist nur dann dem Geschädigten zuzurechnen, wenn der Verfügende zur Verfügung ermächtigt gewesen ist:
 
Betrug
Ermächtigungstheorie:
 
Betrug
Der wirtschaftliche Vermögensbegriff berücksichtigt alle geldwerten Güter, der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff nur solche Güter, die nicht rechtlich missbilligt werden.
Kann nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ein Dieb bzgl. des Diebesguts betrogen werden?
 
Betrug
Vierter Prüfungspunkt im objektiven Tatbestand ist die Entstehung eines Vermögensschadens: (Erst) jetzt wird geprüft, ob die Vermögensminderung nicht durch eine Gegenleistung (oder einen Anspruch darauf) ausgeglichen wird.
 
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Im Normalfall entsteht kein Vermögensschaden, wenn dem Geleisteten ein gleichwertiger Anspruch gegenübersteht. Merke: § 263 schützt nicht die Dispositionsfreiheit, sondern das Vermögen.
 
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Fall: T leiht sich A's Fahrrad. T verkauft das Fahrrad an den gutgläubigen O.
Hat O Eigentum am Fahrrad erworben?
 
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Ja, § 932 BGB, denn das Fahrrad ist dem A nicht abhanden gekommen.
Ist dem gutgläubigen O nach hM ein Vermögensschaden entstanden?
 
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O's Vermögensminderung steht das erworbene Eigentum am Fahrrad gegenüber, dieses Eigentum ist aber mit einem Makel behaftet, der sich konkret in dem Risiko ausdrückt, in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden. Insofern ist auch das Vermögen des O betroffen.
 
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Ein Vermögensschaden kann auch darin liegen, dass der Betroffene subjektiv mit der Gegenleistung - obwohl diese ihren Preis wert ist - nichts anfangen kann. Das Vermögen ist dann insoweit betroffen, als der Weiterverkauf dieser Sache z.B. riskant ist.
 
Betrug
Merke: Ein Vermögensschaden liegt nur dann vor, wenn auch das Vermögen (z.B. durch eine Gefährdung), und nicht nur die Dispositionsfreiheit des Betroffenen durch die Täuschung beeinträchtigt wurde.
 
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Noch einmal die Prüfungsreihenfolge des objektiven Tatbestands des § 263:
 
Betrug
Im subjektiven Tatbestand des § 263 ist Folgendes zu prüfen:
1. Vorsatz -> objektiver Tatbestand
2. Bereicherungsabsicht (Stoffgleichheit)
3. Vorsatz -> Rw der Bereicherung
 
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Die Bereicherungsabsicht muss sich auf einen Vermögensvorteil beziehen, der die Kehrseite des Vermögensschadens ist.
Der erstrebte Vermögensvorteil und der entstandene Schaden müssen auf derselben Verfügung beruhen!
Wo ist dies zu prüfen?
 
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Die erstrebte Bereicherung muss rechtswidrig sein. Wie bei § 242 wird hier ein objektives Tatbestandsmerkmal im subjektiven Tatbestand geprüft.
Welche Vorsatzform muss hier vorliegen?
 
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ENDE
 
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FALSCH!
 
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RICHTIG!
 
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