Raub & Erpressung
Raub
(
§ 249 StGB
) setzt sich zusammen aus einer Nötigung und einem Diebstahl.
Welches Verhältnis gilt hier?
Nötigung => Diebstahl
Diebstahl => Nötigung
Raub & Erpressung
Die Nötigung steht zum Diebstahl in einer
finalen Verknüpfung
: Die Nötigungshandlung muss Mittel zum Diebstahl sein.
Fall
: T verprügelt O. Erst als O bewusstlos daliegt, entdeckt T dessen Portmonee und entwendet es.
§ 249 StGB
?
Ja
Nein
Raub & Erpressung
T hat die Gewalt nicht eingesetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen. Er hat nach der abgeschlossenen Gewaltanwendung einen neuen Vorsatz gefasst und die abgeschlossene Gewaltanwendung lediglich ausgenutzt. Gegeben ist aber eine Strafbarkeit gem.
§ 223 StGB
,
§ 242 StGB
,
§ 53 StGB
.
Raub & Erpressung
Die Nötigungsmittel des
§ 249 StGB
sind
Gewalt
gegen eine Person oder
Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Was gilt bzgl. der Nötigung?
Die Nötigung ist im Vergleich zu
§ 240 StGB
qualifiziert
Die Nötigung ist deckungsgleich mit der Nötigung gem.
§ 240 StGB
Raub & Erpressung
Die Nötigungshandlung im Sinne von
§ 249 StGB
ist qualifiziert. Während in
§ 240 StGB
die Drohung mit irgendeinem empfindlichen Übel ausreicht, muss sich die Drohung bei
§ 249 StGB
auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen.
Raub & Erpressung
Bei der
Drohung
muss der Drohende im Gegensatz zur bloßen Warnung vorgeben, dass er Einfluss darauf hat, ob das angekündigte Übel eintritt oder nicht.
Raub & Erpressung
Gewalt
iSv
§ 249 StGB
liegt vor, wenn ein körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.
Fall
: Mopedfahrer M entreißt Oma O im Vorbeifahren ihre Handtasche. Gewalt?
Ja
Nein
Raub & Erpressung
Es liegt keine Gewalt iSv
§ 249 StGB
vor. Ein erwarteter Widerstand wird hier nicht gebrochen, sondern von vornherein verhindert (Ausnutzung des Überraschungsmoments).
Raub & Erpressung
Beim
Versuch
des
§ 249 StGB
ist zu beachten, dass sowohl zur Nötigungshandlung als auch zur Wegnahme unmittelbar angesetzt werden muss. Das Ansetzen zur Nötigungshandlung reicht jedoch aus, wenn die Wegnahme unmittelbar der Nötigung folgen soll.
Raub & Erpressung
Sehr umstritten ist das Verhältnis zwischen Raub (
§ 249 StGB
) und räuberischer Erpressung (
§ 253 StGB
,
§ 255 StGB
). Nach
Literatur
setzt
§ 253 StGB
,
§ 255 StGB
eine
Vermögensverfügung
des Opfers voraus.
Fall
: T nimmt dem O mit massiver Gewalt dessen MP3-Player weg, um sich ein Musikstück anzuhören. Nach dem Hören gibt er den MP3-Player zurück.
Hat O über den MP3-Player verfügt?
Ja
Nein
Raub & Erpressung
Eine Vermögensverfügung des O liegt nicht vor, weil ihm der Gegenstand weggenommen wurde. Er konnte angesichts der massiven Gewalteinwirkung gar nicht über den MP3-Player verfügen.
Wie hat sich T nach Literatur strafbar gemacht?
§ 249 StGB
, evtl.
§ 223 StGB
,
§ 52 StGB
§ 240 StGB
, evtl.
§ 223 StGB
,
§ 52 StGB
Raub & Erpressung
Anders die
Rechtsprechung
: Sie lässt jedes "Handeln, Dulden oder Unterlassen" im Wortsinn ausreichen. Und in jeder Wegnahme liege zugleich die Duldung der Wegnahme.
Deshalb hat sich T nach Rechtspreuchung strafbar gemacht gemäß...
...
§ 253 StGB
,
§ 255 StGB
...
§ 249 StGB
Raub & Erpressung
Beachte: Ein Raub kann nach keiner Auffassung vorliegen, weil T nicht in Zueignungsabsicht gehandelt hat.
Raub & Erpressung
Nach
Rechtsprechung
ist der Raub (
§ 249 StGB
) ein Spezialfall der räuberischen Erpressung (
§ 253 StGB
,
§ 255 StGB
), denn in jeder Wegnahme liege zugleich die Duldung der Wegnahme:
Raub & Erpressung
Nach
Literatur
schließen sich Raub (
§ 249 StGB
) und räuberische Erpressung (
§ 253 StGB
,
§ 255 StGB
) gegenseitig aus. Die Abgrenzung Wegnahme - Verfügung erfolgt hier über die innere Willensrichtung des Opfers.
Raub & Erpressung
Die
Rechtsprechung.
grenzt über das äußere Erscheinungsbild der Tat ab. Der Räuber nimmt sich die Sache, der Erpresser lässt sich die Sache geben.
Fall
: T hält O eine Pistole an den Kopf und befiehlt: "Geld her!" O gibt ihm sein Portmonee. Strafbarkeit nach Rechtsprechung?
§ 249 StGB
§ 253 StGB
,
§ 255 StGB
Raub & Erpressung
Nach der Rechtsprechung liegt eine räuberische Erpressung vor, weil T sich das Portmonee geben lässt (äußeres Erscheinungsbild!). T ist nach gemäß
§ 253 StGB
,
§ 255 StGB
strafbar.
Nach der Literatur liegt keine Verfügung, sondern eine Wegnahme vor, weil O angesichts der massiven Drohung keine alternative Handlungsweise zur Verfügung stand (
§ 249 StGB
).
Raub & Erpressung
ENDE
Raub & Erpressung
FALSCH!
Raub & Erpressung
RICHTIG!
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? ? ?
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