Körperverletzung
Das
Grunddelikt
der Körperverletzungsdelikte ist
§ 223
. Eine Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung.
Körperverletzung
Körperliche Misshandlung
ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Körperverletzung
Gesundheitsbeschädigung
ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands physischer oder psychischer Art.
Körperverletzung
Umstritten ist, ob ein
ärztlicher Heileingriff
(z.B. die Verabreichung einer Spritze) tatbestandlich eine Körperverletzung (KV) darstellt.
Ist ein ärztlicher Eingriff nach der Rechtsprechung eine KV?
Ja
Nein
Körperverletzung
Nach der
Rechtsprechung
ist die tatbestandlich vorliegende KV jedoch regelmäßig gerechtfertigt.
Welcher Rechtfertigungsgrund wird meistens gegeben sein?
Notwehr
Einwilligung
Körperverletzung
Die
Literatur
verneint das Vorliegen einer KV, wenn der Eingriff medizinisch indiziert und den nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird.
Was entfällt demnach?
Schon die Tatbestandsmäßigkeit
Erst die Rechtswidrigkeit
Körperverletzung
Bei der
Einwilligung
in eine KV ist stets
§ 228
zu beachten. Wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt, bleibt die KV rechtswidrig!
Körperverletzung
§ 224
,
§ 225
,
§ 226
und
§ 227
sind
Qualifikationen
zu
§ 223
.
Woran knüpft die Qualifikation der gefährlichen KV (
§ 224
) an?
An die gefährliche Art der Tatbegehung
An den Erfolg der Körperverletzungshandlung
Körperverletzung
Waffen
(
§ 224
Nr. 2) sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Verletzungen beizubringen (z.B. Schusswaffe, Schlagring). Sie sind ein Unterfall der "anderen gefährlichen Werkzeuge":
Körperverletzung
Andere gefährliche Werkzeuge
(
§ 224
Nr. 2) sind solche, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Anwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu erzeugen.
Körperverletzung
Eine gefährliche KV gem.
§ 224
liegt auch vor, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten
gemeinschaftlich
begangen wird (Nr. 4).
Bsp.
: A stiftet T an. Während A zuhause bleibt, verletzt T den O.
§ 224
?
Ja
Nein
Körperverletzung
A ist als Anstifter Beteiligter (vgl.
§ 28
Abs. 2). Aber
§ 224
Nr. 4 setzt die
Tatort-Anwesenheit
zumindest zweier Beteiligter voraus.
Bsp.
: A stiftet T an. T verletzt den O, während A am Tatort steht, aber sonst nichts tut.
§ 224
?
Ja
Nein
Körperverletzung
Grund für die Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung ist die
erhöhte abstrakte Gefährlichkeit
. Die reine Tatortanwesenheit genügt also.
Körperverletzung
Eine
das Leben gefährdende Behandlung
(
§ 224
Nr. 5) liegt vor, wenn die Tathandlung
abstrakt
geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.
Muss bei
§ 224
Nr. 5 eine Lebensgefahr objektiv vorliegen?
Ja
Nein
Körperverletzung
Die
schwere KV
,
§ 226
, knüpft an Grundtatbestand der KV an.
§ 226
ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt.
Muss bzgl. einer dieser schweren Folgen Vorsatz gegeben sein?
Ja
Nein
Körperverletzung
Vgl.
§ 18
.
Wie macht sich der Täter strafbar, wenn er eine schwere Folge billigend in Kauf nimmt?
§ 226
Absatz 1 oder 2?
Absatz 1
Absatz 2
Körperverletzung
Ebenfalls eine Qualifikation zu
§ 223
ist die
Körperverletzung mit Todesfolge
,
§ 227
. Die qualifizierende Folge ist hier der Tod des Opfers.
Wie macht sich der Täter strafbar, wenn er den Tod billigend in Kauf nimmt?
§ 227
oder
§ 212
?
§ 227
§ 212
Körperverletzung
Fall
: Autofahrer T übersieht einen Zebrastreifen und überfährt O, der 2 Tage später an den Verletzungen stirbt.
Wie hat sich T strafbar gemacht?
§ 227
oder
§ 222
?
§ 227
§ 222
Körperverletzung
Bei
§ 226
und
§ 227
muss ein
spezifischer Zusammenhang
zwischen dem Grunddelikt (
§ 223
) und den qualifizierenden Folgen bestehen. Streit besteht darüber, ob schon der Zusammenhang zwischen KV-
Handlung
und Erfolg ausreicht, oder ob der Erfolg gerade eine Folge des KV-
Erfolgs
sein muss.
Bsp.
: T schießt O ins Bein. O stürzt aus Angst vor weiteren Verletzungen einen Abhang hinunter und stirbt.
Körperverletzung
Körperverletzung
Nach der Literatur muss sich bei
§ 227
der Tod als Realisierung des
verletzungsspezifischen Risikos
darstellen.
Wäre T demnach gemäß
§ 227
strafbar?
Ja
Nein
Körperverletzung
Der Tod des O ist hier nicht unmittelbar auf die Verletzung, sondern auf die
Handlung
der T zurückzuführen. Nach der Rechtsprechung reicht jedoch die spezifische Gefahr der KV-Handlung aus.
Derselbe Streit besteht bei
§ 226
.
Körperverletzung
Nach
§ 231
macht sich strafbar, wer sich an einer
Schlägerei
oder einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, bei der ein Mensch ums Leben kommt oder eine schwere KV erleidet.
Was muss bzgl. des Todes/der schweren KV subjektiv vorliegen?
Mindestens Fahrlässigkeit
Nichts
Körperverletzung
Der Tod bzw. die schwere KV ist eine
objektive Strafbarkeitsbedingung
. Die subjektive Einstellung dazu ist unerheblich. Nach hM ist es sogar unerheblich, ob der Tod/die schwere KV vor oder nach Beginn der Beteiligung eingetreten ist.
Körperverletzung
ENDE
Körperverletzung
FALSCH!
Körperverletzung
RICHTIG!
Körperverletzung
? ? ?
Körperverletzung