Meineid
Die §§ 153 ff. schützen die staatliche Rechtspflege in Bezug auf die Richtigkeit von Aussagen.
Meineid
§ 153
und
§ 154
sind
eigenhändige Delikte,
abstrakte Gefährdungsdelikte
und Tätigkeitsdelikte.
Daraus folgt, dass Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft...
... möglich sind
... nicht möglich sind
Meineid
§ 153
und
§ 154
sind in mittelbarer Täterschaft nicht möglich.
Bsp.
: A sagt gutgläubig falsch aus. T hat auf A eingewirkt, diese Aussage zu tätigen.
Strafbarkeit des T?
Ja, Anstiftung,
§ 153
,
§ 26
Ja, Verleitung zur Falschaussage,
§ 160
Meineid
Anstiftung ist nicht denkbar, weil A nicht vorsätzlich falsch ausgesagt hat. In Betracht käme höchstens mittelbare Täterschaft, die aber aufgrund der Eigenhändigkeit des
§ 153
(und
§ 154
) ausgeschlossen ist.
Genau hier greift
§ 160
ein. Letztlich hat sich T also doch strafbar gemacht.
Meineid
Noch einmal:
§ 153
und
§ 154
sind
eigenhändige Delikte,
abstrakte Gefährdungsdelikte
und Tätigkeitsdelikte.
Folglich macht sich ein falsch Aussagender strafbar, ...
... wenn das Urteil auch auf seiner Aussage beruht
... auch wenn die Aussage keinen Einfluss auf das Urteil hat
Meineid
Nach
§ 153
macht sich strafbar, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen als ein solcher falsch aussagt.
T lügt bei einer staatsanwaltlichen Vernehmung.
§ 153
?
Ja
Nein
Meineid
StA und Polizei sind keine zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen.
T klagt gegen B, wird vor Gericht als Partei vernommen und sagt dort falsch aus.
§ 153
?
Ja
Nein
Meineid
Tathandlung des
§ 153
ist das
falsche Aussagen
. Darunter fällt bei
Zeugen
nur die Wiedergabe innerer oder äußerer
Tatsachen
. Schlussfolgerungen und Werturteile können nur bei
Sachverständigen
zu einer Strafbarkeit gemäß
§ 153
oder
§ 154
führen.
Meineid
Streitig ist die Frage, wann eine Aussage
falsch
ist. Die
objektive Theorie
(hM) sieht eine Aussage als falsch an, wenn diese mit der objektiven Wirklichkeit in Widerspruch steht. Die
subjektive Theorie
stellt darauf ab, ob die Aussage mit dem Vorstellungsbild des Aussagenden übereinstimmt oder nicht.
Meineid
Fall
: T gibt vor Gericht eine Aussage ab, von der er subjektiv überzeugt ist. Die Aussage stimmt jedoch mit der Wirklichkeit nicht überein.
Nach welcher Theorie ist der objektive Tatbestand des
§ 153
erfüllt?
Nach der objektiven Theorie
Nach der subjektiven Theorie
Meineid
Der
Meineid
ist ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr!). Er ist gegeben, wenn eine falsche Aussage beschwört wird.
Ist
§ 154
in jedem Fall eine Qualifikation zu
§ 153
?
Ja
Nein
Meineid
Für Parteien eines Zivilprozesses und Dolmetscher (die nicht unter
§ 153
fallen) ist
§ 154
ein eigenständiges Delikt. Für Zeugen und Sachverständige ist
§ 154
eine Qualifikation zu
§ 153
.
Meineid
Die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist generell strafbar (
§ 30
Abs. 1).
§ 159
dehnt diese Strafbarkeit auch auf das Vergehen des
§ 153
aus!
Meineid
Beachte bei den Aussagedelikten noch die Regelungen über den Aussagenotstand (
§ 157
) und der Berichtigung einer falschen Angabe (
§ 158
).
Meineid
ENDE
Meineid
FALSCH!
Meineid
RICHTIG!
Meineid
? ? ?
Meineid