Konkurrenzen
Wenn ein Täter mehrere Tatbestände oder denselben Tatbestand mehrmals verletzt, geht es um die Frage der Konkurrenzen: Wie stehen die Gesetzesverletzungen zueinander?
Was ist die Ausgangsfrage bei diesen Fällen?
 
 
Konkurrenzen
Auszugehen ist stets von der Handlung: Liegt eine ("dieselbe") Handlung vor oder mehrere? Die Frage Tateinheit oder Tatmehrheit ist die anschließende Frage!
Was ist "dieselbe Handlung" im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB?
 
 
Konkurrenzen
Dieselbe Handlung im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB ist gegeben bei:
Was ist gegeben, wenn obiges nicht vorliegt?
 
 
Konkurrenzen
Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn eine einzige Willensbetätigung zu einer einzigen Körperbewegung führt.
Fall: A schießt mehrmals auf B, bis dieser tot ist.
Was liegt bzgl. A vor?
 
 
Konkurrenzen
Mehrere Handlungen gelten als natürliche Handlungseinheit, wenn sie
 
Konkurrenzen
Es wird allerdings bestritten, ob das Konstrukt einer natürlichen Handlungseinheit nötig ist. Letztlich sei die Bewertung immer normativ und es lägen rechtliche Handlungseinheiten vor.
Was ist z.B. eine rechtliche Handlungseinheit in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit?
 
 
Konkurrenzen
Raub (§ 249 StGB) setzt schon tatbestandlich zwei Handlungen voraus (Nötigung und Wegnahme). Ein weiteres Beispiel für eine rechtliche Handlungseinheit sind die Dauerdelikte.
Was ist z.B. ein Dauerdelikt?
 
 
Konkurrenzen
Außerdem kann eine Handlungseinheit durch Klammerwirkung begründet werden:
Wenn die verklammernde Handlung (§ 249 StGB) schwerer wiegt als die zu verklammernden (§ 303 StGB und § 223 StGB), liegt zwischen allen Handlungen Handlungseinheit vor.
 
Konkurrenzen
Beispiel: Im Verlauf eines Bankraubs erschießt A erst den B, dann den C.
Stehen die beiden Tötungen zueinander in Handlungseinheit?
 
 
Konkurrenzen
Antwort: Nein! Die beiden Tötungen (§ 211 StGB oder § 212 StGB) wiegen schwerer als der Raub. Der Raub kann sie nicht zu einer Handlungseinheit verklammern.
 
Konkurrenzen
Ausgangspunkt bei Konkurrenzfragen ist immer § 52 Abs. 1 StGB: Liegt "dieselbe Handlung" vor?
 
Konkurrenzen
Ist "dieselbe Handlung" im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB gegeben, fragt sich, wie die verwirklichten Tatbestände zueinander stehen. Die Gesetzeskonkurrenzen müssen geklärt werden.
In welchem Fall wird ein Tatbestand verdrängt?
 
 
Konkurrenzen
Bei Tateinheit wird der Täter wegen der vorliegenden Tatbestände bestraft. Bei Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion werden Tatbestände verdrängt. Die verdrängten Tatbestände tauchen im Schuldspruch nicht auf.
Wie nennt sich der letztere Fall?
 
 
Konkurrenzen
Bei der echten Idealkonkurrenz stehen die Tatbestände wirklich nebeneinander. Keiner verdrängt den anderen.
Wann wird ein Tatbestand aufgrund Spezialität verdrängt?
 
 
Konkurrenzen
Bei der Spezialität ist der Tatbestand der verdrängten Norm schon im Tatbestand der verdrängenden Norm enthalten.
Ein Beispiel für Spezialität?
 
 
Konkurrenzen
Bei der Konsumtion wird ein Tatbestand verdrängt, der typischerweise zusammen mit einem anderen Delikt begangen wird, ohne dass dies unmittelbar aus dem Tatbestand hervorgeht.
Ein Beispiel für Konsumtion?
 
 
Konkurrenzen
Subsidiarität ist gegeben, wenn eine Norm nur dann angewendet wird, wenn eine andere nicht greift. In vielen Fällen ist dies in der Norm ausdrücklich angeordnet (formelle Subsidiarität).
In welchem Tatbestand findet sich eine formelle Subsidiarität?
 
 
Konkurrenzen
Stillschweigend kann ein Fall materieller Subsidiarität vorliegen. So ist z.B. ein versuchtes Delikt subsidiär zu einem vollendeten, ein Gefährdungsdelikt subsidiär zu einem Verletzungsdelikt
Welche Norm ist subsidiär zu § 212 StGB?
 
 
Konkurrenzen
Ist geklärt, welche Tatbestände durch eine Handlung verletzt und nicht verdrängt wurden, so stehen diese zueinander in Tateinheit (Idealkonkurrenz). Der Strafrahmen richtet sich nach § 52 Abs. 2 StGB.
Strafrahmen § 303 StGB, § 316 StGB, § 52 Abs. 1 StGB?
 
 
Konkurrenzen
Liegen mehrere Handlungen vor, so kommen zwei Möglichkeiten der Gesetzeskonkurrenz in Betracht: die mitbestrafte Vortat und die mitbestrafte Nachtat.
Wonach richtet es sich, ob eine Handlung als mitbestrafte Vor- oder Nachtat verdrängt wird?
 
 
Konkurrenzen
Liegt Tatmehrheit und kein Fall der mitbestraften Vor- oder Nachtat vor, wird eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Einzelstrafen gebildet (§ 53 StGB).
Das Prinzip der Gesamtstrafenbildung ergibt sich aus § 54 StGB.
 
Konkurrenzen
Merke: Bei den Konkurrenzen geht es darum, welche Normen im Schuldspruch (Tenor) auftauchen. Es geht letztlich immer um eine Klarstellung, welche Rechtsgüter der Täter verletzt oder gefährdet hat. Wichtig sind deshalb Kenntnisse über die Schutzrichtung der einzelnen Tatbestände.
 
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ENDE
 
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FALSCH!
 
Konkurrenzen
RICHTIG!
 
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