Täterschaft & Teilnahme
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Täter und Teilnehmer. Der Täter haftet für die eigene Tat, der Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe) für die Beteiligung an einer fremden Tat.
Was folgt daraus?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Ohne Tat keine Teilnahme. Teilnahme setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen voraus.
Wer ist Teilnehmer?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Die zwei Formen der Teilnahme sind Anstiftung und Beihilfe. Innerhalb der Täterschaft wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer, Allein- und Mittäterschaft unterschieden.
Was ist der Oberbegriff für Täter und Teilnehmer?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Der Oberbegriff für Täter und Teilnehmer ist "Beteiligte" (§ 28 Abs. 2 StGB).
Was ist der Oberbegriff für Anstifter und Gehilfe?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Hier noch einmal in der Übersicht:

 
Täterschaft & Teilnahme
Die Abgrenzung zwischen Täter und Teilnehmer kann schwierig sein. Grob lassen sich die Lösungsansätze in eine subjektive und eine objektive Theorie eingrenzen.
Welches Kriterium ist für die objektive Theorie entscheidend?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Nach der objektiven Theorie ist Täter, wer Tatherrschaft hat. Tatherrschaft bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des Geschehensablaufs. Ist dies nicht gegeben, kommt nur Teilnahme in Betracht.
Von wem wird die Tatherrschaftslehre vertreten?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Die Rechtsprechung folgt der subjektiven Theorie: Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will.
Wonach bestimmt die Rechtsprechung, ob man Täter oder Teilnehmer ist?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Noch einmal zusammengefasst: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Täter und Teilnehmer nach der Willensrichtung, die Literatur nach der objektiven Tatherrschaft. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Theorien ist im Einzelfall jedoch meist entbehrlich, weil die Rechtsprechung bei der Bestimmung des Täterwillens auch den Willen zur Tatherrschaft heranzieht.
 
Täterschaft & Teilnahme
Der Normalfall der Täterschaft ist die unmittelbare Täterschaft: die Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale in eigener Person.
Wo ist diese gesetzlich geregelt?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Die Abweichung vom Normalfall der Täterschaft ist die mittelbare Täterschaft. Der mittelbare Täter bedient sich eines anderen ("Werkzeug") als Mittel zur Tatbestandsverwirklichung.
Wo ist die mittelbare Täterschaft gesetzlich geregelt?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Das "Werkzeug" (Tatmittler) kann folgende Mängel aufweisen, die wiederum die beherrschende Stellung des mittelbaren Täters ausmachen:
· tatbestandsloses Handeln
· gerechtfertigtes Handeln
· schuldloses Handeln
· (Sonderfall: Täter hinter Täter)
 
Täterschaft & Teilnahme
Beispiel: A stößt den B mit voller Wucht gegen C, so dass sich C verletzt.
Was ist A?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Antwort: A ist unmittelbarer Täter, denn das Verhalten von B hat keine Handlungsqualität. Ein anderes Beispiel: A treibt B in die Selbsttötung.
Was ist A?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Antwort: A ist mittelbarer Täter, denn das Verhalten von B hat Handlungsqualität. B handelt aber tatbestandslos, weil er keinen "anderen" iSv § 212 StGB tötet.
 
Täterschaft & Teilnahme
Weiterhin ist möglich, dass das Werkzeug gerechtfertigt oder schuldlos handelt.
Beispiel: A hetzt B gegen C auf, bis B den C angreift. C tötet B in Notwehr. Das wollte A.
Wer ist hier Tatmittler (Werkzeug)?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Teils wird mittelbare Täterschaft auch angenommen, wenn der Tatmittler voll verantwortlich handelt, der Hintermann aber eine überragend beherrschende Stellung einnimmt, sei es aufgrund Wissens-, Willens- oder Organisationsüberlegenheit.
 
Täterschaft & Teilnahme
Beispiel: A sagt dem B, dass eine ganz bestimmte Vase, die C gehört, völlig wertlos sei. A bringt B dazu, die Vase zu zerstören.
Hat B sich strafbar gemacht?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Antwort: B ist gem. § 303 StGB strafbar. Er kannte die Fremdheit der Vase (der Wert der Sache spielt für den Tatbestand keine Rolle). Die Annahme einer mittelbaren Täterschaft des A kraft überlegenen Wissens ist vertretbar. Die Zerstörung der Vase war "seine Tat".
Was wäre hier ebenfalls denkbar?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Die Gegner der Figur des 'Täters hinter dem Täter' nehmen hier Anstiftung an. Sie argumentieren, dass die Gesetzessystematik (Täterschaft und Teilnahme) mit der Möglichkeit eines Täters hinter dem Täter tatsächlich unterlaufen wird.
 
Täterschaft & Teilnahme
Zurück also zur Gesetzessystematik: Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) sind die zwei Formen der Teilnahme an einer Haupttat.
Wie muss die Haupttat beschaffen sein?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Der Anstifter bestimmt den Täter zur Tat. "Bestimmen" bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses.
Worauf muss sich der Vorsatz des Anstifters beziehen?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Wer nur den Versuch einer Tat will, ist kein Anstifter.
Wer will nur den Versuch einer Haupttat?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Den bereits zur Tat Entschlossenen bezeichnet man als omnimodo facturus.
Kann die Anstiftung eines omnimodo facturus strafbar sein?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Ja! Wenn der Anstifter nicht weiß, dass der Anzustiftende bereits entschlossen ist und die Tat ein Verbrechen wäre (§ 30 Abs. 1 StGB).
Muss die Haupttat in diesem Fall vorliegen?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Nach § 30 Abs. 1 StGB genügt der Versuch, jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen (oder dazu anzustiften).
 
Täterschaft & Teilnahme
Anstiftung bedeutet geistige Mit-Urheberschaft der Tat. Deswegen wird der Anstifter auch 'gleich einem Täter bestraft' (§ 26 StGB).
Was bedeutet das?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Nur der Strafrahmen ist derselbe (bei § 242 StGB z.B. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Im konkreten Fall können die Strafen für Anstifter und Täter unterschiedlich sein.
 
Täterschaft & Teilnahme
Die Vorstellung des Anstifters bzgl. der Haupttat muss insoweit konkret sein, dass er sie sich als wenigstens umrisshaft individualisiertes Ereignis vorstellt.
Beispiel: Genügt für eine Anstiftung die Aufforderung "Mach doch mal einen Bruch!"?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Beachte noch: Die ganz hM fordert einen kommunikativen Akt (geistigen Kontakt) zwischen Anstifter und Täter. Das bloße Schaffen einer Situation, die zur Tat anregt, reicht demnach nicht aus.
 
Täterschaft & Teilnahme
Die zweite Form der Teilnahme ist die Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB). Beihilfe bedeutet physische oder psychische Förderung einer fremden Haupttat.
Warum wird der Gehilfe milder als der Täter bestraft (§ 27 Abs. 2 StGB)?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Der Gehilfe wird milder bestraft, weil er die Tat bereits vorfindet. Er fördert sie lediglich.
Ist versuchte Beihilfe strafbar?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Versuchte Beihilfe ist stets straflos. Versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn die Tat ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) wäre. Merke aber: Beihilfe/Anstiftung zu einer Tat, die lediglich das Versuchsstadium erreicht, ist strafbar, wenn der Versuch der Haupttat strafbar ist und die Vollendung vom Teilnehmer gewollt war!
 
Täterschaft & Teilnahme
Umstritten ist der Kausalzusammenhang zwischen Beihilfe und Haupttat. Nach Rspr. ist ausreichend, dass die Gehilfenhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt die Tathandlung oder den Entschluss dazu fördert.
Muss die Hilfeleistung nach der Rspr. conditio sine qua non für den Taterfolg sein?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Psychische Beihilfe kann vorliegen in Form von Rätschlagen und Informationen, aber auch durch bloßes Bestärken eines schon vorhandenen Tatentschlusses.
Welche Form der psychischen Beihilfe ist umstritten?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere eine Tat gemeinschaftlich begehen (§ 25 Abs. 2 StGB):

Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
 
Täterschaft & Teilnahme
Jeder Mittäter muss sich die Tatbeiträge der anderen zurechnen lassen, auch wenn er sie nicht in eigener Person verwirklicht.
Was ist § 25 Abs. 2 StGB?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
§ 25 Abs. 2 StGB ist eine Zurechnungsnorm.
Der gemeinsame Tatentschluss und die gemeinsame Ausführung verbinden die einzelnen Tatbeiträge zu einem Tatbestand.
 
Täterschaft & Teilnahme
Problematisch sind Fälle mit im Hintergrund wirkenden, aber für die Tat wichtige Personen.
Können diese als Mittäter bestraft werden, wenn sie bei der Tatausführung selbst fehlen?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Ja! Die Rspr. begründet dies mit dem Mittäterwillen (beschränkt-subjektive Theorie).
Wie begründet die Lit. hier Mittäterschaft?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Funktionale Tatherrschaft ist gegeben, wenn ein tatbestandsferner Beitrag im Vorbereitungsstadium bei der Tatbegehung derart mitbeherrschend ist, dass mit ihm die Tat steht und fällt. Ist dies der Fall, liegt Mittäterschaft vor.
 
Täterschaft & Teilnahme
Sukzessive Mittäterschaft ist gegeben, wenn sich jemand nach Versuchsbeginn der Tatausführung anschließt.
Ab wann ist sukzessive Mittäterschaft nach jeder Auffassung nicht mehr möglich?
 
 
Täterschaft & Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme

 
Täterschaft & Teilnahme
ENDE
 
Täterschaft & Teilnahme
FALSCH!
 
Täterschaft & Teilnahme
RICHTIG!
 
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Täterschaft & Teilnahme