Täterschaft & Teilnahme
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen
Täter
und
Teilnehmer
. Der Täter haftet für die
eigene
Tat, der Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe) für die Beteiligung an einer
fremden
Tat.
Was folgt daraus?
Ohne Tat keine Teilnahme
Ohne Teilnahme keine Tat
Täterschaft & Teilnahme
Ohne Tat keine Teilnahme. Teilnahme setzt eine
vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
eines anderen voraus.
Wer ist Teilnehmer?
Anstifter und Gehilfe
Nur der unmittelbare Täter
Täterschaft & Teilnahme
Die zwei Formen der Teilnahme sind Anstiftung und Beihilfe. Innerhalb der Täterschaft wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer, Allein- und Mittäterschaft unterschieden.
Was ist der Oberbegriff für Täter und Teilnehmer?
Verbrecher
Beteiligte
Täterschaft & Teilnahme
Der Oberbegriff für Täter und Teilnehmer ist "
Beteiligte
" (
§ 28 Abs. 2 StGB
).
Was ist der Oberbegriff für Anstifter und Gehilfe?
Teilnehmer
Mittäter
Täterschaft & Teilnahme
Hier noch einmal in der Übersicht:
Täterschaft & Teilnahme
Die
Abgrenzung
zwischen Täter und Teilnehmer kann schwierig sein. Grob lassen sich die Lösungsansätze in eine
subjektive
und eine
objektive Theorie
eingrenzen.
Welches Kriterium ist für die objektive Theorie entscheidend?
Der Vorsatz
Die Tatherrschaft
Täterschaft & Teilnahme
Nach der
objektiven Theorie
ist Täter, wer
Tatherrschaft hat
. Tatherrschaft bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des Geschehensablaufs. Ist dies nicht gegeben, kommt nur Teilnahme in Betracht.
Von wem wird die Tatherrschaftslehre vertreten?
Von der Rechtsprechung
Von großen Teilen der Literatur
Täterschaft & Teilnahme
Die Rechtsprechung folgt der
subjektiven Theorie: Täter ist, wer die Tat als eigene will
, Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will.
Wonach bestimmt die Rechtsprechung, ob man Täter oder Teilnehmer ist?
Nach dem objektiven Tatbeitrag
Nach der Willensrichtung
Täterschaft & Teilnahme
Noch einmal zusammengefasst: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Täter und Teilnehmer nach der
Willensrichtung
, die Literatur nach der
objektiven Tatherrschaft
. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Theorien ist im Einzelfall jedoch meist entbehrlich, weil die Rechtsprechung bei der Bestimmung des Täterwillens auch den Willen zur Tatherrschaft heranzieht.
Täterschaft & Teilnahme
Der
Normalfall
der Täterschaft ist die
unmittelbare Täterschaft
: die Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale in eigener Person.
Wo ist diese gesetzlich geregelt?
§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB
§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB
Täterschaft & Teilnahme
Die
Abweichung vom Normalfall
der Täterschaft ist die
mittelbare Täterschaft
. Der mittelbare Täter bedient sich eines anderen ("Werkzeug") als Mittel zur Tatbestandsverwirklichung.
Wo ist die mittelbare Täterschaft gesetzlich geregelt?
§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB
§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB
Täterschaft & Teilnahme
Das "
Werkzeug" (Tatmittler)
kann folgende
Mängel
aufweisen, die wiederum die beherrschende Stellung des mittelbaren Täters ausmachen:
· tatbestandsloses Handeln
· gerechtfertigtes Handeln
· schuldloses Handeln
· (Sonderfall: Täter hinter Täter)
Täterschaft & Teilnahme
Beispiel
: A stößt den B mit voller Wucht gegen C, so dass sich C verletzt.
Was ist A?
Unmittelbarer Täter
Mittelbarer Täter
Täterschaft & Teilnahme
Antwort
: A ist unmittelbarer Täter, denn das Verhalten von B hat keine Handlungsqualität. Ein anderes Beispiel: A treibt B in die Selbsttötung.
Was ist A?
Unmittelbarer Täter
Mittelbarer Täter
Täterschaft & Teilnahme
Antwort
: A ist mittelbarer Täter, denn das Verhalten von B hat Handlungsqualität. B handelt aber tatbestandslos, weil er keinen "anderen" iSv
§ 212 StGB
tötet.
Täterschaft & Teilnahme
Weiterhin ist möglich, dass das Werkzeug
gerechtfertigt oder schuldlos
handelt.
Beispiel
: A hetzt B gegen C auf, bis B den C angreift. C tötet B in Notwehr. Das wollte A.
Wer ist hier Tatmittler (Werkzeug)?
C
B
Täterschaft & Teilnahme
Teils wird mittelbare Täterschaft auch angenommen, wenn der Tatmittler
voll verantwortlich
handelt, der Hintermann aber eine überragend beherrschende Stellung einnimmt, sei es aufgrund
Wissens-, Willens- oder Organisationsüberlegenheit
.
Täterschaft & Teilnahme
Beispiel
: A sagt dem B, dass eine ganz bestimmte Vase, die C gehört, völlig wertlos sei. A bringt B dazu, die Vase zu zerstören.
Hat B sich strafbar gemacht?
Ja
Nein
Täterschaft & Teilnahme
Antwort
: B ist gem.
§ 303 StGB
strafbar. Er kannte die Fremdheit der Vase (der Wert der Sache spielt für den Tatbestand keine Rolle). Die Annahme einer mittelbaren Täterschaft des A kraft überlegenen Wissens ist vertretbar. Die Zerstörung der Vase war "seine Tat".
Was wäre hier ebenfalls denkbar?
Mittäterschaft A und B
Anstiftung des B durch A
Täterschaft & Teilnahme
Die Gegner der Figur des 'Täters hinter dem Täter' nehmen hier Anstiftung an. Sie argumentieren, dass die
Gesetzessystematik
(Täterschaft und Teilnahme) mit der Möglichkeit eines Täters hinter dem Täter tatsächlich
unterlaufen
wird.
Täterschaft & Teilnahme
Zurück also zur Gesetzessystematik:
Anstiftung
(
§ 26 StGB
) und
Beihilfe
(
§ 27 Abs. 1 StGB
) sind die zwei Formen der Teilnahme an einer Haupttat.
Wie muss die Haupttat beschaffen sein?
Vorsätzlich und rechtswidrig begangen
Vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen
Täterschaft & Teilnahme
Der Anstifter
bestimmt
den Täter zur Tat. "Bestimmen" bedeutet das
Hervorrufen des Tatentschlusses
.
Worauf muss sich der Vorsatz des Anstifters beziehen?
Auf die Anstiftungshandlung und die Vollendung der Haupttat
Auf die Anstiftungshandlung und das unmittelbare Ansetzen zur Haupttat
Täterschaft & Teilnahme
Wer nur den Versuch einer Tat will, ist kein Anstifter.
Wer will nur den Versuch einer Haupttat?
agent provocateur
omnimodo facturus
Täterschaft & Teilnahme
Den bereits zur Tat Entschlossenen bezeichnet man als
omnimodo facturus
.
Kann die Anstiftung eines omnimodo facturus strafbar sein?
Ja
Nein
Täterschaft & Teilnahme
Ja! Wenn der Anstifter nicht weiß, dass der Anzustiftende bereits entschlossen ist und die Tat ein Verbrechen wäre (
§ 30 Abs. 1 StGB
).
Muss die Haupttat in diesem Fall vorliegen?
Ja
Nein
Täterschaft & Teilnahme
Nach
§ 30 Abs. 1 StGB
genügt der Versuch, jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen (oder dazu anzustiften).
Täterschaft & Teilnahme
Anstiftung bedeutet
geistige Mit-Urheberschaft
der Tat. Deswegen wird der Anstifter auch 'gleich einem Täter bestraft' (
§ 26 StGB
).
Was bedeutet das?
Der Strafrahmen ist für Täter und Anstifter derselbe
Der Anstifter bekommt genau dieselbe Strafe wie der Täter
Täterschaft & Teilnahme
Nur der Strafrahmen ist derselbe (bei
§ 242 StGB
z.B. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Im konkreten Fall können die Strafen für Anstifter und Täter unterschiedlich sein.
Täterschaft & Teilnahme
Die
Vorstellung des Anstifters
bzgl. der Haupttat muss insoweit
konkret
sein, dass er sie sich als
wenigstens umrisshaft individualisiertes Ereignis
vorstellt.
Beispiel
: Genügt für eine Anstiftung die Aufforderung "Mach doch mal einen Bruch!"?
Ja
Nein
Täterschaft & Teilnahme
Beachte noch: Die ganz hM fordert einen
kommunikativen Akt (geistigen Kontakt)
zwischen Anstifter und Täter. Das bloße Schaffen einer Situation, die zur Tat anregt, reicht demnach nicht aus.
Täterschaft & Teilnahme
Die zweite Form der Teilnahme ist die
Beihilfe
(
§ 27 Abs. 1 StGB
). Beihilfe bedeutet physische oder psychische
Förderung einer fremden Haupttat
.
Warum wird der Gehilfe milder als der Täter bestraft (
§ 27 Abs. 2 StGB
)?
Er ist nicht (wie der Anstifter) geistiger Mit-Urheber der Tat
Der Gehilfe handelt unabhängig vom Vorliegen einer Haupttat
Täterschaft & Teilnahme
Der Gehilfe wird milder bestraft, weil er die Tat bereits vorfindet. Er fördert sie lediglich.
Ist versuchte Beihilfe strafbar?
Ja, ebenso wie bei Anstiftung, wenn die Tat ein Verbrechen wäre
Nein
Täterschaft & Teilnahme
Versuchte Beihilfe ist stets straflos. Versuchte Anstiftung ist strafbar, wenn die Tat ein Verbrechen (
§ 12 Abs. 1 StGB
) wäre.
Merke aber
: Beihilfe/Anstiftung zu einer Tat, die lediglich das Versuchsstadium erreicht, ist strafbar, wenn der Versuch der Haupttat strafbar ist und die Vollendung vom Teilnehmer gewollt war!
Täterschaft & Teilnahme
Umstritten ist der
Kausalzusammenhang
zwischen Beihilfe und Haupttat. Nach Rspr. ist ausreichend, dass die Gehilfenhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt die
Tathandlung oder den Entschluss
dazu fördert.
Muss die Hilfeleistung nach der Rspr. conditio sine qua non für den Taterfolg sein?
Ja
Nein
Täterschaft & Teilnahme
Psychische Beihilfe
kann vorliegen in Form von Rätschlagen und Informationen, aber auch durch bloßes Bestärken eines schon vorhandenen Tatentschlusses.
Welche Form der psychischen Beihilfe ist umstritten?
Ratschläge und Informationen
Bestärken eines schon vorhandenen Tatentschlusses
Täterschaft & Teilnahme
Mittäterschaft
liegt vor, wenn mehrere eine Tat gemeinschaftlich begehen (
§ 25 Abs. 2 StGB
):
Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
Täterschaft & Teilnahme
Jeder Mittäter muss sich die Tatbeiträge der anderen
zurechnen
lassen, auch wenn er sie nicht in eigener Person verwirklicht.
Was ist
§ 25 Abs. 2 StGB
?
Eine Strafzumessungsregel
Eine Zurechnungsnorm
Täterschaft & Teilnahme
§ 25 Abs. 2 StGB
ist eine
Zurechnungsnorm
.
Der
gemeinsame Tatentschluss
und die
gemeinsame Ausführung
verbinden die einzelnen Tatbeiträge zu
einem
Tatbestand.
Täterschaft & Teilnahme
Problematisch sind Fälle mit im Hintergrund wirkenden, aber für die Tat wichtige Personen.
Können diese als Mittäter bestraft werden, wenn sie bei der Tatausführung selbst fehlen?
Ja
Nein
Täterschaft & Teilnahme
Ja! Die Rspr. begründet dies mit dem Mittäterwillen (beschränkt-subjektive Theorie).
Wie begründet die Lit. hier Mittäterschaft?
Mit der funktionalen Tatherrschaft
Mit einer Analogie zur Anstiftung
Täterschaft & Teilnahme
Funktionale Tatherrschaft
ist gegeben, wenn ein tatbestandsferner Beitrag im Vorbereitungsstadium bei der Tatbegehung derart mitbeherrschend ist, dass mit ihm die Tat steht und fällt. Ist dies der Fall, liegt Mittäterschaft vor.
Täterschaft & Teilnahme
Sukzessive Mittäterschaft
ist gegeben, wenn sich jemand nach Versuchsbeginn der Tatausführung anschließt.
Ab wann ist sukzessive Mittäterschaft nach
jeder
Auffassung nicht mehr möglich?
Nach Vollendung des Delikts
Nach Beendigung des Delikts
Täterschaft & Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft & Teilnahme
ENDE
Täterschaft & Teilnahme
FALSCH!
Täterschaft & Teilnahme
RICHTIG!
Täterschaft & Teilnahme
? ? ?
Täterschaft & Teilnahme