Versuch
Die Geschichte einer Vorsatztat lässt sich in Entschluss, Vorbereitung, Versuch, Vollendung und Beendigung einteilen.
Versuch
Der
Entschluss
zur Begehung einer Straftat ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 30 Abs. 2 StGB
strafbar.
Normalfall: straflos.
Versuch
Die
Vorbereitung
einer Straftat ist nur in wenigen Tatbeständen unter Strafe gestellt. Vgl. z.B.
§ 149 StGB
.
Normalfall: straflos.
Versuch
§ 23 Abs. 1 StGB
regelt die Strafbarkeit des
Versuchs
.
Ist versuchter Hausfriedensbruch strafbar?
Ja
Nein
Versuch
Die
Vollendung
einer Straftat liegt bei Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale vor.
Versuch
Die
Beendigung
einer Straftat bedeutet den
Abschluss des deliktischen Geschehens
. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährung.
Versuch
Bei versuchten Delikten ist
zuerst
der
subjektive Tatbestand
zu prüfen. Denn nur durch den
Entschluss
des Täters kann das wegen fehlender Vollendung äußerlich neutrale Geschehen verstanden werden.
Was bedeutet "Entschluss"?
Vorsatz bezogen auf das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
Vorsatz bezogen auf Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale
Versuch
Problematisch kann die
Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch
sein. Wann der Versuch beginnt, ergibt sich aus der Legaldefinition in
§ 22 StGB
.
Wonach richtet es sich, ob ein Versuchsbeginn gegeben ist?
Nach subjektiven Kriterien
Nach subjektiven und objektiven Kriterien
Versuch
§ 22 StGB
lässt sich grob so veranschaulichen:
Was ist zuerst zu prüfen?
Die Vorstellung des Täters
Die objektive Situation
Versuch
Die
subjektive Vorstellung
ist Grundlage einer
objektiven Prüfung
:
Versuch
Strafgrund des Versuchs ist die
Betätigung des rechtsfeindlichen Willens
. Der Gefährdungsaspekt spielt auf dieser subjektiven Grundlage eine Rolle.
Muss ein strafbarer Versuch objektiv gefährlich sein?
Ja
Nein
Versuch
Der Versuch muss nicht objektiv gefährlich sein! Vgl. hierzu noch einmal die Struktur:
Versuch
Da der Gefährdungsaspekt nur auf einer subjektiven Grundlage eine Rolle spielt, ist auch der
untaugliche Versuch
strafbar. Der untaugliche Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass ein Irrtum bzgl. Tatobjekt oder -mittel vorliegt. Ein untauglicher Versuch ist
stets
objektiv ungefährlich.
Versuch
In
§ 23 Abs. 3 StGB
ist eine besondere Form des untauglichen Versuchs geregelt: Der untaugliche Versuch aus
groben Unverstand
.
Wieso wird in diesen Fällen Strafmilderung ermöglicht?
Weil die Tat ungefährlich ist
Weil der Täter ungefährlich ist
Versuch
§ 23 Abs. 3 StGB
bestimmt nur die Möglichkeit der Strafmilderung für offenbar ungefährliche
Täter
(grober Unverstand). Der untaugliche Versuch selbst ist immer ungefährlich.
Versuch
Abzugrenzen ist der untaugliche Versuch vom
Wahndelikt
. Beim Wahndelikt nimmt der Täter irrig die Existenz eines nicht vorhandenen
Tatbestands
(nicht Sachverhalts!) an.
Ist ein Wahndelikt strafbar?
Ja
Nein
Versuch
Fall
: Der verheiratete A hat ein intimes Verhältnis mit seiner Nachbarin. A meint, dass Ehebruch strafbar sei.
Hat A sich strafbar gemacht?
Ja
Nein
Versuch
Ein Wahndelikt ist straflos, weil die objektive Prüfung der subjektiven Vorstellung hier
keine Grundlage
hat: Es gibt kein Strafgesetz, das zu prüfen wäre.
Versuch
Das
unmittelbare Ansetzen
ist stets Einzelfallfrage. Es ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Erfüllung des Tatbestands getan hat und dem Geschehen seinen Lauf lässt. Im Folgenden einige Indizien dafür, dass ein unmittelbares Ansetzen vorliegt (Grundlage auch hier die Vorstellung des Täters):
Versuch
Handlungen, die ohne weitere Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergehen.
Versuch
Der Täter überschreitet die Schwelle zum "Jetzt geht's los!"
Versuch
Das Rechtsgut ist konkret gefährdet.
Versuch
Ein
Versuch durch Unterlassen
beginnt, sobald das Nicht-Handeln eine naheliegende Gefahr schafft.
Animation
Versuch
Bei
Mittäterschaft
beginnt der Versuch für
alle
Mittäter, sobald nur
einer
von ihnen
plangemäß
unmittelbar ansetzt.
Animation
Versuch
Nach einer Mindermeinung muss das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter einzeln geprüft werden.
Welchem Prinzip widerspricht diese Auffassung?
Dem Prinzip der Zurechnung bei der Mittäterschaft
Dem Prinzip der Akzessorietät von Täterschaft und Teilnahme
Versuch
Für den
mittelbaren Täter
beginnt der Versuch mit Abschluss seiner Einwirkung auf das Werkzeug und dem Eintritt einer naheliegenden Gefahr für das Rechtsgut.
Animation
Versuch
Solange die Tat nicht vollendet ist
, hat der Täter die Möglichkeit, vom Versuch
zurückzutreten
,
§ 24 Abs. 1 StGB
.
Welche Folge hat ein Rücktritt?
Strafmilderung
Strafaufhebung
Versuch
Bzgl. der verschiedenen Alternativen des
§ 24 Abs. 1 StGB
ist zunächst zu differenzieren, ob ein
unbeendeter
oder
beendeter Versuch
vorliegt.
Wonach ist dies zu beurteilen?
Nach der objektiven Situation
Nach der subjektiven Sicht des Täters
Versuch
Ist der Versuch
unbeendet
, so reicht für die Straffreiheit die
freiwillige Aufgabe
der weiteren Ausführung,
§ 24 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. StGB
Ist ein fehlgeschlagener Versuch ein unbeendeter Versuch?
Ja
Nein
Versuch
Ein fehlgeschlagener Versuch ist ein beendeter Versuch. Folglich bleibt dem Täter hier nicht mehr die Möglichkeit einer Strafbefreiung durch einfaches Nicht-Weiter-Handeln. Streitig ist aber,
wann
ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
Beispiel
: T plant O mit einem Schuss zu töten. Der Schuss geht daneben. T erkennt, dass er die Möglichkeit hat, weitere Schüsse abzugeben.
Versuch
Nach der
Einzelakttheorie
liegt ein Fehlschlag vor, wenn der Täter erkennt, dass eine für erfolgsgeeignet beurteilte Handlung gescheitert ist.
Nach der
Gesamtbetrachtungslehre
liegt ein Fehlschlag erst dann vor, wenn der Täter keine Möglichkeiten mehr erkennt, die ohne Zäsur die Tat vollenden könnten.
Versuch
Ist der Versuch aus Sicht des Täters
beendet
, so muss er die Vollendung
verhindern
(
§ 24 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. StGB
) oder sich darum zumindest ernsthaft bemühen, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird (
§ 24 Abs. 1, S. 2 StGB
).
Wie viele Alternativen hat
§ 24 Abs. 1 StGB
?
2
3
Versuch
§ 24 Abs. 1, S. 2 StGB
hat vor allem Bedeutung beim untauglichen Versuch: Der Täter meint, alles getan zu haben, um die Tat zu vollenden. Er tritt zurück, indem er Maßnahmen zur Vollendungsverhinderung ergreift, die Vollendung war aber von vornherein nicht möglich.
Was erfordern alle 3 Alternativen des
§ 24 Abs. 1 StGB
?
Ernsthaftes Bemühen
Freiwilligkeit
Versuch
Nach hM wird der Begriff "Freiwilligkeit" durch die Autonomie der Motive, nicht der sittlichen Billigung bestimmt - ausreichend ist also, dass der Täter
nicht aus einer Zwangslage heraus
die Tat aufgibt.
Versuch
Zum Abschluss noch einmal ein Überblick über den Rücktritt des Alleintäters:
Versuch
ENDE
Versuch
FALSCH!
Versuch
RICHTIG!
Versuch
? ? ?
Versuch