Versuch
Die Geschichte einer Vorsatztat lässt sich in Entschluss, Vorbereitung, Versuch, Vollendung und Beendigung einteilen.
 
Versuch
Der Entschluss zur Begehung einer Straftat ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 StGB strafbar.
Normalfall: straflos.
 
Versuch
Die Vorbereitung einer Straftat ist nur in wenigen Tatbeständen unter Strafe gestellt. Vgl. z.B. § 149 StGB.
Normalfall: straflos.
 
Versuch
§ 23 Abs. 1 StGB regelt die Strafbarkeit des Versuchs.
Ist versuchter Hausfriedensbruch strafbar?
 
 
Versuch
Die Vollendung einer Straftat liegt bei Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale vor.
 
Versuch
Die Beendigung einer Straftat bedeutet den Abschluss des deliktischen Geschehens. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährung.
 
Versuch
Bei versuchten Delikten ist zuerst der subjektive Tatbestand zu prüfen. Denn nur durch den Entschluss des Täters kann das wegen fehlender Vollendung äußerlich neutrale Geschehen verstanden werden.
Was bedeutet "Entschluss"?
 
 
Versuch
Problematisch kann die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch sein. Wann der Versuch beginnt, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 22 StGB.
Wonach richtet es sich, ob ein Versuchsbeginn gegeben ist?
 
 
Versuch
§ 22 StGB lässt sich grob so veranschaulichen:
Was ist zuerst zu prüfen?
 
 
Versuch
Die subjektive Vorstellung ist Grundlage einer objektiven Prüfung:
 
Versuch
Strafgrund des Versuchs ist die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens. Der Gefährdungsaspekt spielt auf dieser subjektiven Grundlage eine Rolle.
Muss ein strafbarer Versuch objektiv gefährlich sein?
 
 
Versuch
Der Versuch muss nicht objektiv gefährlich sein! Vgl. hierzu noch einmal die Struktur:
 
Versuch
Da der Gefährdungsaspekt nur auf einer subjektiven Grundlage eine Rolle spielt, ist auch der untaugliche Versuch strafbar. Der untaugliche Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass ein Irrtum bzgl. Tatobjekt oder -mittel vorliegt. Ein untauglicher Versuch ist stets objektiv ungefährlich.
 
Versuch
In § 23 Abs. 3 StGB ist eine besondere Form des untauglichen Versuchs geregelt: Der untaugliche Versuch aus groben Unverstand.
Wieso wird in diesen Fällen Strafmilderung ermöglicht?
 
 
Versuch
§ 23 Abs. 3 StGB bestimmt nur die Möglichkeit der Strafmilderung für offenbar ungefährliche Täter (grober Unverstand). Der untaugliche Versuch selbst ist immer ungefährlich.
 
Versuch
Abzugrenzen ist der untaugliche Versuch vom Wahndelikt. Beim Wahndelikt nimmt der Täter irrig die Existenz eines nicht vorhandenen Tatbestands (nicht Sachverhalts!) an.
Ist ein Wahndelikt strafbar?
 
 
Versuch
Fall: Der verheiratete A hat ein intimes Verhältnis mit seiner Nachbarin. A meint, dass Ehebruch strafbar sei.
Hat A sich strafbar gemacht?
 
 
Versuch
Ein Wahndelikt ist straflos, weil die objektive Prüfung der subjektiven Vorstellung hier keine Grundlage hat: Es gibt kein Strafgesetz, das zu prüfen wäre.
 
Versuch
Das unmittelbare Ansetzen ist stets Einzelfallfrage. Es ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Erfüllung des Tatbestands getan hat und dem Geschehen seinen Lauf lässt. Im Folgenden einige Indizien dafür, dass ein unmittelbares Ansetzen vorliegt (Grundlage auch hier die Vorstellung des Täters):
 
Versuch
Handlungen, die ohne weitere Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergehen.
 
Versuch
Der Täter überschreitet die Schwelle zum "Jetzt geht's los!"
 
Versuch
Das Rechtsgut ist konkret gefährdet.
 
Versuch
Ein Versuch durch Unterlassen beginnt, sobald das Nicht-Handeln eine naheliegende Gefahr schafft.
Versuch bei Unterlassungsdelikten
Animation
 
Versuch
Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Mittäter, sobald nur einer von ihnen plangemäß unmittelbar ansetzt.
Versuch bei Mittäterschaft
Animation
 
Versuch
Nach einer Mindermeinung muss das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter einzeln geprüft werden.
Welchem Prinzip widerspricht diese Auffassung?
 
 
Versuch
Für den mittelbaren Täter beginnt der Versuch mit Abschluss seiner Einwirkung auf das Werkzeug und dem Eintritt einer naheliegenden Gefahr für das Rechtsgut.
Versuch bei mittelbarer Täterschaft
Animation
 
Versuch
Solange die Tat nicht vollendet ist, hat der Täter die Möglichkeit, vom Versuch zurückzutreten, § 24 Abs. 1 StGB.
Welche Folge hat ein Rücktritt?
 
 
Versuch
Bzgl. der verschiedenen Alternativen des § 24 Abs. 1 StGB ist zunächst zu differenzieren, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.
Wonach ist dies zu beurteilen?
 
 
Versuch
Ist der Versuch unbeendet, so reicht für die Straffreiheit die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung, § 24 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. StGB
Ist ein fehlgeschlagener Versuch ein unbeendeter Versuch?
 
 
Versuch
Ein fehlgeschlagener Versuch ist ein beendeter Versuch. Folglich bleibt dem Täter hier nicht mehr die Möglichkeit einer Strafbefreiung durch einfaches Nicht-Weiter-Handeln. Streitig ist aber, wann ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
Beispiel: T plant O mit einem Schuss zu töten. Der Schuss geht daneben. T erkennt, dass er die Möglichkeit hat, weitere Schüsse abzugeben.
 
Versuch
Nach der Einzelakttheorie liegt ein Fehlschlag vor, wenn der Täter erkennt, dass eine für erfolgsgeeignet beurteilte Handlung gescheitert ist.
Nach der Gesamtbetrachtungslehre liegt ein Fehlschlag erst dann vor, wenn der Täter keine Möglichkeiten mehr erkennt, die ohne Zäsur die Tat vollenden könnten.
 
Versuch
Ist der Versuch aus Sicht des Täters beendet, so muss er die Vollendung verhindern (§ 24 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. StGB) oder sich darum zumindest ernsthaft bemühen, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird (§ 24 Abs. 1, S. 2 StGB).
Wie viele Alternativen hat § 24 Abs. 1 StGB?
 
 
Versuch
§ 24 Abs. 1, S. 2 StGB hat vor allem Bedeutung beim untauglichen Versuch: Der Täter meint, alles getan zu haben, um die Tat zu vollenden. Er tritt zurück, indem er Maßnahmen zur Vollendungsverhinderung ergreift, die Vollendung war aber von vornherein nicht möglich.
Was erfordern alle 3 Alternativen des § 24 Abs. 1 StGB?
 
 
Versuch
Nach hM wird der Begriff "Freiwilligkeit" durch die Autonomie der Motive, nicht der sittlichen Billigung bestimmt - ausreichend ist also, dass der Täter nicht aus einer Zwangslage heraus die Tat aufgibt.
 
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Zum Abschluss noch einmal ein Überblick über den Rücktritt des Alleintäters:
 
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ENDE
 
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FALSCH!
 
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RICHTIG!
 
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? ? ?
 
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