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Schuld
Mit Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit einer Handlung steht das Unrecht einer Tat fest. Danach ist die
Schuld
zu prüfen.
Was wird in der Schuld geprüft?
Der Widerspruch der Tat zur gesamten Rechtsordnung
Die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat
Schuld
Die Schuld des Täters liegt vor, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind:
· Schuldfähigkeit
· Fehlen von Entschuldigungsgründen
· Unrechtsbewusstsein
Schuld
Grundsätzlich wird die
Schuldfähigkeit
vermutet (Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren,
§ 19 StGB
).
§ 20 StGB
schließt die Schuldfähigkeit aus, wenn die
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
nicht gegeben ist.
Kann ein steuerungsunfähiger Täter das Unrecht seines Handelns erkennen?
Ja
Nein
Schuld
§ 20 StGB
unterscheidet zwischen der Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (
Einsichtsunfähigkeit
) und der Unfähigkeit, nach dieser Einsicht (falls vorhanden) zu handeln (
Steuerungsfähigkeit
).
Schuld
Bei der Schuldfähigkeit gilt grundsätzlich das
Simultanitätsprinzip
: Der Täter muss
bei Begehung der Tat
schuldfähig sein.
Welche Rechtsfigur kann dieses Prinzip durchbrechen?
actio libera in causa
error in obiecto
Schuld
Mit der Rechtsfigur der actio libera in causa (
alic
) wird die Verantwortlichkeit
vorverlagert
: Das vorwerfbare Versetzen in einen schuldunfähigen Zustand (z.B. sich zu betrinken) als Tatursache.
Worauf muss sich der Vorsatz in diesen Fällen beziehen?
Auf die Begehung der Tat
Auf die Begehung der Tat und das Herbeiführen des Defektzustands
Schuld
Es gibt zwei Modelle zur Begründung der alic:
Schuld
Die alic ist höchst umstritten und hat in der jüngsten Zeit durch die Rechtsprechung wesentliche Einschränkungen erfahren.
Welchem Vorwurf ist z.B. das Ausnahmemodell ausgesetzt?
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
Verstoß gegen das Analogieverbot
Schuld
Die Rechtsprechung hat die Anwendung der alic für fahrlässige Taten ausgeschlossen (dort sei sie unnötig) und erkennt sie nur noch für
verhaltensneutrale vorsätzliche Delikte
an.
Welche Bestrafung bleibt möglich in Fällen, in denen die Anwendung der alic ausgeschlossen ist?
Vollrausch,
§ 323a StGB
Vollrausch,
§ 323c StGB
Schuld
Wenn der Täter grundsätzlich schuldfähig ist, ist er entschuldigt, wenn ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Folgende Gründe kommen in Betracht:
· Entschuldigender Notstand,
§ 35 StGB
· Übergesetzl. entsch. Notstand
· Notwehrexzess,
§ 33 StGB
Schuld
Beim
entschuldigenden Notstand
(
§ 35 StGB
) ist zu beachten, dass die notstandsfähigen
Güter
und die von der Notstandshandlung begünstigten
Personen
abschließend aufgezählt
sind:
Schuld
Wenn die Voraussetzungen des
§ 35 StGB
vorliegen, kann die Verletzung eines jeden Rechtsguts entschuldigt sein.
Kann die Tötung eines Menschen nach
§ 35 StGB
entschuldigt sein?
Ja
Nein
Schuld
Fall
: T leitet einen Zug auf ein Nebengleis um, wodurch ein Bahnarbeiter zu Tode kommt. T verhindert damit den Tod von ca. 50 anderen Menschen.
Ist T nach
§ 35 StGB
entschuldigt?
Ja
Nein
Schuld
T handelte nicht zur Rettung einer nahestehenden Person. In Betracht kommt hier ein
übergesetzlicher entschuldigender Notstand
. Ein solcher kann unter folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
Schuld
Schuld
Beim
Notwehrexzess
gem.
§ 33 StGB
ist die Tat entschuldigt, wenn der Täter aus einem
asthenischen Affekt
(Affekt aus der Schwäche) heraus die Grenzen der Notwehr überschreitet.
Was sind sthenische Affekte?
Verwirrung, Furcht, Schrecken
Wut, Zorn, Rache
Schuld
§ 33 StGB
gilt nur für den
intensiven Notwehrexzess
, d.h. für die Fälle, in denen der Täter die Grenzen der
Erforderlichkeit oder Gebotenheit
bei bestehender Notwehrlage überschreitet.
§ 33 StGB
, wenn T aus Angst den flüchtenden Täter erschießt?
Ja
Nein
Schuld
§ 33 StGB
gilt
nicht
für den
extensiven Notwehrexzess
, d.h. für die Fälle, in denen der Täter die
zeitlichen Grenzen
der Notwehr überschreitet.
Schuld
Für das fehlende
Unrechtsbewusstsein
legt
§ 17 StGB
fest, dass der Täter ohne Schuld handelt, wenn der Irrtum
nicht vermeidbar
war. Anderenfalls (Regelfall!) ist die Strafe zu mildern.
Schuld
§ 20 StGB
Schuld
ENDE
Schuld
FALSCH!
Schuld
RICHTIG!
Schuld
? ? ?
Schuld