Deliktseinteilungen
Nach der Schwere der angedrohten Strafe unterscheidet man Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) und Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB).
Diebstahl (§ 242 StGB) ist ein ...
 
 
Deliktseinteilungen
Schärfungen oder Milderungen nach dem Allgemeinen Teil (z.B. § 21 StGB) oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle nach dem Besonderen Teil spielen bei dieser Einteilung keine Rolle (§ 12 Abs. 3 StGB).
Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1 StGB) ist ein ...
 
 
Deliktseinteilungen
Nach der Art des Verhaltens des Täters unterscheidet man Begehungs- und Unterlassungsdelikte. Die Letzteren unterteilen sich in echte und unechte U-Delikte.
Welches ist ein echtes Unterlassungsdelikt?
 
 
Deliktseinteilungen
Erfolgsdelikte unterscheiden sich von den schlichten Tätigkeitsdelikten dadurch, dass bei den Letzteren die Handlung allein für die Erfüllung des Tatbestands genügt, während bei den Erfolgsdelikten eine von der Handlung abgrenzbare Veränderung in der Außenwelt gegeben sein muss.
 
Deliktseinteilungen
Nach der Wirkung der Handlung unterscheidet man Verletzungs- und Gefährdungsdelikte. Die Letzteren unterteilen sich in konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte.
Konkrete Gefährdungsdelikte sind ...
 
 
Deliktseinteilungen
Beim konkreten Gefährdungsdelikt muss tatsächlich eine Gefahr eintreten (z.B. "Beinahe-Unfall" bei § 315c StGB). Beim abstrakten Gefährdungsdelikt (z.B. § 316 StGB) reicht die Vornahme der Handlung aus (schlichtes Tätigkeitsdelikt).
Meineid (§ 154 StGB) ist ein ...
 
 
Deliktseinteilungen
Im Folgenden eine Übersicht über die Zusammenhänge zwischen den eben beschriebenen verschiedenen Deliktsarten (auf "Weiter" klicken):
 
Deliktseinteilungen
 
Deliktseinteilungen
Erfolgsqualifizierte Delikte setzen sich aus einem Grunddelikt und einer schweren Folge zusammen. Bzgl. der schweren Folge muss mindestens Fahrlässigkeit vorliegen, § 18 StGB.
Beispiel für ein erfolgsqualifiziertes Delikt:
 
 
Deliktseinteilungen
Dauerdelikte sind Zustandsdelikte, die über die bloße Herbeiführung eines missbilligten Zustands hinaus auch noch das Fortdauernlassen dieses Zustands voraussetzen (z.B. Freiheitsberaubung, § 239 StGB).
 
Deliktseinteilungen
Allgemeindelikte sind Delikte, die jedermann begehen kann. Im Gegensatz dazu stehen die Sonderdelikte, die nur Menschen mit besonderen Eigenschaften begehen können, z.B. die Arzt-Eigenschaft bei § 203 StGB.
 
Deliktseinteilungen
Eigenhändige Delikte setzen eine persönliche Tatvornahme voraus. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft durch einen nicht eigenhändig Handelnden scheiden hier aus.
Beispiel für ein eigenhändiges Delikt:
 
 
Deliktseinteilungen
Im Besonderen Teil des StGB werden die Delikte nach Rechtsgütern eingeteilt, z.B.:
· Eigentumsdelikte
· Freiheitsdelikte
· Umweltdelikte
... usw.
 
Deliktseinteilungen
ENDE
 
Deliktseinteilungen
FALSCH!
 
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RICHTIG!
 
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